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Aktenführung und Archivierung sollen gesetzlich verankert werden

Bis heute gibt es im Kanton Thurgau kein Archivgesetz, die Grundlage für die Archivierung bilden immer noch ein Reglement über das Staatsarchiv (1988) und eine Verordnung über die Gemeindearchive (1948). Nach der Modernisierung des Staatsarchivs sollen nun auch die Rechtsgrundlagen für Aktenführung und Archivierung bei Kanton und Gemeinden den Erfordernissen des digitalen Zeitalters angepasst werden. Der Regierungsrat legt einen Gesetzesentwurf vor und schickt diesen in die Vernehmlassung.

Die digitalen Arbeitsmittel verändern auch die Funktionsweise von Verwaltungen grundlegend. Daher legt der Regierungsrat des Kantons Thurgau einen Gesetzesentwurf vor, der durchgängig die Tatsache mit berücksichtigt, dass die öffentlichen Verwaltungen sich heute mitten auf dem Weg vom Papierzeitalter ins elektronische Zeitalter befinden und die Langzeitarchivierung deshalb vor ganz anderen Herausforderungen steht als noch vor kurzem. Mit einem Gesetz über Aktenführung und Archivierung wird der gesamte Lebenszyklus von Unterlagen erfasst.

Die bisherigen Rechtsgrundlagen sind sowohl in Bezug auf die Bildung von Archivgut als auch in Bezug auf die Vermittlung von Archivgut ungenügend. Auf der einen Seite geht es darum zu erreichen, dass aus einer Fülle von Informationen eine konzise archivische Überlieferung zustande kommt, die den langfristigen Bedürfnissen der Öffentlichkeit entspricht. Auf der anderen Seite muss sichergestellt werden, dass das Archivgut der Öffentlichkeit zugänglich ist, ohne dass andere Rechtsgüter verletzt werden. Durchgängig gilt es, zwischen dem Recht auf Information und den Erfordernissen des Datenschutzes auszumitteln. Der Gesetzesentwurf schlägt für beide Seiten Grundsätze und Verfahrensweisen vor, die sich auf der kantonalen Ebene bereits bewährt haben und auch für die Gemeinden umsetzbar sind. Er fokussiert auf den Kanton und die Gemeinden, aber auch auf Dritte, die einen öffentlichen Auftrag erfüllen.

Der vorliegende Entwurf des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung wird nun einer externen Vernehmlassung unterzogen. Während dieser können sich alle im Grossen Rat vertretenen Parteien, die Politischen Gemeinden, Schulgemeinden und Bürgergemeinden sowie diverse weitere Stellen dazu äussern. Die Vernehmlassungsfrist endet am 28. Februar 2019. Die Inkraftsetzung des Gesetzes ist auf 2020 geplant.