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Letzte Möglichkeit zur Geltendmachung der Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung 2018

Der Anspruch auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2018 verfällt von Gesetzes wegen am 31. Dezember 2018. Personen, die kein Antragsformular erhalten haben und die trotzdem von ihrer Bezugsberechtigung ausgehen, melden sich bei der Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, in der sie am 1. Januar 2018 ihren Wohnsitz hatten.

Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, sofern die provisorische einfache Steuer zu 100 Prozent maximal 800 Franken beträgt. Für Kinder (Jahrgänge 2000 bis 2017) besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die provisorische einfache Steuer der Eltern zu 100 Prozent maximal 1 600 Franken beträgt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen ist. Eine Neubemessung der Prämienverbilligung 2018 kann gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2018 spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Steuerschlussrechnung 2018 verlangt werden, sofern schlechtere wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen werden und der Antrag fristgerecht eingereicht wird. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person.

Personen mit einer G- oder L-Bewilligung, die in der Schweiz gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch grundversichert sind, wenden sich bis spätestens 31. Dezember 2018 zur Abklärung der Anspruchsberechtigung an die Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, bei der sie sich angemeldet haben, respektive ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. In EU-/EFTA-Staaten wohnhafte, nichterwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgängern, Jahres- oder Kurzaufenthaltern sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Im Internet ist auf der Homepage www.gesundheit.tg.ch das Merkblatt «Information zur Prämienverbilligung 2018 im Kanton Thurgau» zu finden. Ebenfalls stehen die zuständigen Krankenkassenkontrollstellen des Wohn-/Aufenthaltsortes für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung.

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