Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

146 Millionen Franken für individuelle Prämienverbilligung 2019

Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Gesetz über die Krankversicherung in fünf Punkten angepasst. Unter anderem hat er die Ansätze der individuellen Prämienverbilligung 2019 (IPV) festgelegt. Gemäss Budget stehen für die IPV 2019 145,9 Millionen Franken zur Verfügung. An diese Summe leistet der Bund einen Beitrag von 91,3 Millionen Franken.

Für das Jahr 2019 steht eine um 1,12 Prozent höhere Summe für die individuelle Prämienverbilligung zur Verfügung. Gemäss Gesetz teilen sich der Kanton und die Gemeinden ihre Kosten nach Abzug der Bundesmittel je hälftig auf. Die Prämiensteigerungen für das Jahr 2019 betragen für Erwachsene (26 Jahre und älter) plus 2,6 Prozent im Vergleich zur kantonalen Durchschnittsprämie und 2,2 Prozent im Vergleich aller Prämien. Die Prämien für junge Erwachse (19 bis 25 Jahre) sinken um 13,9 Prozent im Vergleich zur kantonalen Durchschnittsprämie und um 16,3 Prozent im Vergleich zum Mittelwert aller Prämien. Die Prämien für Kinder steigen im Vergleich zur kantonalen Durchschnittsprämie um 2,7 Prozent und im Vergleich zum Mittelwert aller Prämien um 2,2 Prozent.

Es wird angestrebt, dass der höchste IPV-Ansatz für Erwachsene mindestens 40 Prozent, längerfristig bis maximal 50 Prozent der kantonalen Durchschnittsprämie deckt. Mit den verfügbaren Mitteln kann der höchste Ansatz für 2019 um 1,1 Prozent angehoben werden und deckt damit 43,4 Prozent der kantonalen Durchschnittsprämie und sogar 57,4 Prozent der vom Bund bekanntgegebenen mittleren Prämie. Die Zielwerte werden damit erreicht.

Die Gemeinden werden für die Ausstände bei den Krankenkassenprämien, die sich wegen säumigen Prämienzahlern ergeben und die sie übernehmen, vom Kanton entschädigt. Wie für die Jahre 2017 und 2018 werden für das Jahr 2019 wiederum 3,2 Mio. Franken aus den Mitteln der IPV dafür zur Verfügung gestellt. Die Gemeinden erhalten mit dieser Entschädigung einen Anreiz, ein wirksames Case Management für säumige Prämienzahler und -zahlerinnen zu betreiben.
Weitere Anpassungen der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz betreffen die Pflegefinanzierung bei Aufenthalt im ausserkantonalen Pflegeheim, der Kostenanteil für Leistungen für obligatorisch Krankenversicherte mit internationalem Bezug, die Datenverarbeitung und -veröffentlichung im Bereich der Pflege- und Spitalfinanzierung sowie formale Anpassungen und Präzisierungen der Verordnung.