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Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen: Zuerst muss Gewässerraum festgelegt werden

Das 2014 vom Grossen Rat genehmigte Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen kann vorerst nicht realisiert werden. Das Verwaltungsgericht hat Beschwerden von Betroffenen in einem Punkt gutgeheissen. Das DBU muss ihre Einsprachen noch einmal behandeln, wenn der Gewässerraum im Projektperimeter grundeigentümerverbindlich festgelegt wird.

Am 3. Dezember 2014 genehmigte der Grosse Rat mit grosser Mehrheit den Objektkredit für das Vorhaben «2. Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen, Bauprojekt 2014, Abschnitt Weinfelden-Bürglen, km 28,7 bis 32,4» in der Höhe von rund 27,8 Millionen Franken. Mehrere Einsprachen von betroffenen Landwirtinnen und Landwirten gegen das Vorhaben wies das Departement für Bau und Umwelt (DBU) ab, soweit es darauf eintrat. Das öffentliche Interesse am Hochwasserschutz sei ausgewiesen und das Projekt stelle einen ausgewogenen Konsens dar.

Gegen diese Abweisung erhoben die Betroffenen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hat Ende 2018 einen Entscheid mit zeitlichen Folgen gefällt: Es hat die Beschwerden in einem Punkt gutgeheissen und die Streitsache an das DBU zurückgewiesen. Die Begründung: Das DBU muss seine Einspracheentscheide zum Hochwasserschutzprojekt mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung des Gewässerraums koordinieren. Die Gemeinden Weinfelden, Bürglen und Bussnang müssen also zuerst den Gewässerraum im Projektperimeter erlassen, wogegen die Betroffenen Rechtsmittel ergreifen können. Bei der Genehmigung der Gewässerraumlinien muss das DBU sodann die Einsprachen zum Hochwasserschutzprojekt noch einmal behandeln und inhaltlich mit den Gewässerraumverfahren abstimmen. Neu aufgelegt werden muss das Hochwasserschutzprojekt deswegen aber nicht.

Das DBU hatte bei der Erarbeitung des Hochwasserschutzprojekts darauf verzichtet, die Gewässerraumlinien, die auch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung einschränken, verbindlich festzulegen. Dies, weil die verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Festlegung des Gewässerraumes auf kantonaler Stufe erst am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, was das Verwaltungsgericht auch würdigte. Zudem hatte das DBU die Auffassung vertreten, dass das Hochwasserschutzprojekt auf die spätere Ausscheidung des Gewässerraumes keine präjudizierende Wirkung habe. Das Verwaltungsgericht liess das nicht gelten: Die vom Hochwasserschutzprojekt betroffenen Flächen, namentlich im Bereich des Exerzierplatzes, seien einerseits Bestandteil des Bauprojektes, andererseits würden sie vom noch festzulegenden Gewässerraum erfasst. Eine umfassende Interessenabwägung könne erst erfolgen, wenn sämtliche Faktoren des Bauprojektes und des Gewässerraumes bekannt seien.

Zur Zweck- und Rechtmässigkeit des Hochwasserschutzprojektes hat sich das Verwaltungsgericht nicht geäussert. Das DBU wird nun das weitere Vorgehen zusammen mit den Standortgemeinden festlegen. Wie stark die notwendige Verbesserung des Hochwasserschutzes für Weinfelden dadurch verzögert wird, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen.