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Regierungsrat ist nicht einverstanden mit Teilrevision der Waffenverordnung

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau schreibt in seiner Vernehmlassungsantwort an den Bund, dass er mit den vorgeschlagenen Änderungen der Waffenverordnung nicht einverstanden ist. Um den administrativen Aufwand für die Behörden zu reduzieren, schlägt er vor, ein einheitliches Schiessbüchlein, eine EDV-Lösung sowie für Waffenbesitzer eine Meldepflicht bei einem Wohnsitzwechsel einzuführen.

Grund für die Teilrevision der Waffenverordnung ist die von der Europäischen Union am 17. Mai 2017 verabschiedete Richtlinie, die eine Anpassung der EU-Waffenrichtlinie zur Folge hatte. Diese wurde der Schweiz anschliessend notifiziert, worauf die Bundesversammlung eine Änderung des Waffengesetzes beschlossen hat, mit der die Weiterentwicklung im Schweizer Recht – und damit verbunden in der Waffenverordnung – umgesetzt wird.

Die Teilrevision sieht vor, dass für den Waffenerwerb (halbautomatische Feuerwaffen) neu die Mitgliedschaft in einem Schützenverein oder das regelmässige Schiessen mit der Waffe nachgewiesen werden muss. Innerhalb von fünf Jahren nach der Erteilung der Ausnahmebewilligung muss ein Nichtvereinsmitglied fünf Schiessen absolvieren. Das muss laut Entwurf beim kantonalen Waffenbüro belegt werden. In den darauffolgenden fünf Jahren müssen erneut fünf Schiessen nachgewiesen werden, der Nachweis kann mittels Formular, Dienstbüchlein oder militärischem Leistungsausweis erbracht werden. Auch Vereinsmitglieder müssen dies fünf und zehn Jahre nach Erteilung der Ausnahmebewilligung belegen. Wer eine der betroffenen Waffen nach altem Recht erworben hat, muss keine neuen Voraussetzungen erfüllen.

Der Regierungsrat ist damit jedoch nicht einverstanden. Es sei ein schweizweit gültiges und einheitliches Schiessbüchlein vorzusehen, um den Aufwand für die kantonalen Waffenbüros zu reduzieren. Ausserdem spricht sich der Regierungsrat für die Kontrolle der Einhaltung der Schiesspflicht für eine EDV-Lösung aus. Damit könne der administrative Aufwand des kantonalen Waffenbüros begrenzt werden. Ausserdem sei zu klären, wer in einem Erbfall die Schiesspflicht zu erfüllen hat. Die verlangte Kontrolle der fünf Schiessen in fünf Jahren sei überdies nur unter der Berücksichtigung eines einheitlichen Schiessbüchleins erfüllbar. Damit die Schiesspflicht bei einem Wohnsitzwechsel nicht untergeht, schlägt der Regierungsrat vor, eine Meldepflicht des Wohnsitzes einzuführen.

Der Regierungsrat ist überdies nicht damit einverstanden, dass Waffenhändler neu nebst einer Meldung an den Bund auch eine Meldung an die kantonalen Behörden zu machen haben. Das führe unweigerlich zu Doppelspurigkeiten. Dazu fordert der Kanton den Bund auf, seinen früheren Versprechen nachzukommen und einzuhalten, dass die Behörden nachgemeldete Waffen und deren Besitzer sowie Besitzerinnen nicht überprüfen müssen.

Vernehmlassungsantwort Teilrevision Waffenverordnung [pdf, 201 KB]

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