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Sonderpädagogik: Erste Massnahmen gegen die Kostenexplosion

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat erste konkrete Massnahmen getroffen, um das sonderpädagogische Angebot zu reorganisieren. Als Hauptmassnahme hat er Grenzwerte für Stütz- und Fördermassnahmen beschlossen, indem er die Beitragsverordnung an die Kosten der Volksschule und des Kindergartens entsprechend angepasst hat.

Sonderpädagogik: Erste Massnahmen gegen die Kostenexplosion

 

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat erste konkrete Massnahmen getroffen, um das sonderpädagogische Angebot zu reorganisieren. Als Hauptmassnahme hat er Grenzwerte für Stütz- und Fördermassnahmen beschlossen, indem er die Beitragsverordnung an die Kosten der Volksschule und des Kindergartens entsprechend angepasst hat.

In den letzten Jahren hat sich im Bereich der Sonderpädagogik eine sprunghafte Ausweitung der Angebote und der Kosten ergeben. Diese Bewegung ist nicht nur im Kanton Thurgau, sondern auch in allen umliegenden Kantonen festzustellen. Gleichzeitig wurden auf Bundesebene mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) die Akzente im Sonderschulbereich neu gesetzt. Künftig wird sich der Bund aus der Mitfinanzierung der Sonderschulung zurückziehen und diese vollständig den Kantonen überlassen. Aufgrund dieser Entwicklung wurden das sonderpädagogische Angebot im Kanton Thurgau analysiert und Leitideen für eine Neuordnung erarbeitet. Der Regierungsrat hat einen entsprechenden Konzeptbericht am 15. März 2005 zustimmend zur Kenntnis genommen. Um das Kostenwachstum zu stoppen, hat er kurzfristige Massnahmen beschlossen. Ergänzende mittel- und langfristige Massnahmen sollen das sonderpädagogische Angebot wieder auf eine gesunde Basis stellen. Die Umsetzung dieser weiter reichenden Massnahmen erfordert Zeit und den Einbezug der Beteiligten.

Kurzfristig wird zur Plafonierung der Gesamtkosten im sonderpädagogischen Bereich die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Beitragsleistungen an die Kosten der Volksschule und des Kindergartens per 1. Januar 2006 geändert. Hauptmassnahme bildet die Einführung einer Begrenzung der Stütz- und Förderangebote, wobei entsprechende Grenzwerte für den Kindergarten, die Primarschulen und die Oberstufe vorgesehen sind. Von der Begrenzung nicht betroffen ist die Schulische Heilpädagogik als integrative Fördermassnahme. Hier kann zukünftig unter bestimmten Bedingungen Förderunterricht als Schulische Heilpädagogik zusätzlich anerkannt werden. Beitragsrechtlich werden nur noch Massnahmen mit nachgewiesener Wirkung berücksichtigt. Eine entsprechende Liste führt das Departement. Für Schulgemeinden, deren Ausgaben für das Stütz- und Förderangebot über den neuen Grenzwerten liegt, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Sie haben ein Jahr Zeit, sich auf die neuen finanziellen Grundlagen und die pädagogischen Anforderungen einzustellen.

Eine weitere Änderung der Beitragsverordnung betrifft die Senkung des Schwellenwerts betreffend den Anteil fremdsprachiger Kinder für die Gewährung eines Zuschlages zum Lektionenpool. Die Senkung des Grenzwertes von 30 auf 20 Prozent gewährt 13 weiteren Schulgemeinden einen grösseren Spielraum für die Finanzierung des Unterrichts Deutsch als Zweitsprache innerhalb der Regelbesoldung.

Neue Sonderklassen und Einschulungsklassen werden grundsätzlich nicht mehr bewilligt. Die Stellen in Schulischer Heilpädagogik unterliegen einer restriktiven Bewilligungspraxis und werden von Bedingungen abhängig gemacht, beispielsweise der Auflösung einer Sonder- oder Einschulungsklasse. Die Zahl der Internatsplätze in Sonderschulen wird plafoniert und stattdessen der ambulante Besuch von Sonderschulen gefördert.

Zur Überprüfung des sonderpädagogischen Angebots führte die Schulaufsicht bereits im laufenden Schuljahr Standortgespräche in den Schulgemeinden. Sie wird zusammen mit dem Pädagogisch-Psychologischen Dienst die Schulgemeinden bei der Umsetzung der Massnahmen unterstützen. Zur Gewährleistung einer angemessenen Förderung der Kinder und Jugendlichen müssen die Schulgemeinden ein Konzept für Fördermassnahmen im Rahmen der begrenzten Mittel erarbeiten.

Die Umsetzung der kurzfristigen Massnahmen wurde mit dem Verband Thurgauer Schulgemeinden (VTGS) abgesprochen. Ein Vorentwurf wurde mit der Verbandsspitze diskutiert. Diverse Vorschläge flossen in die Verordnungsänderung ein.