Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Der Standortkanton soll geschützt werden

Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) muss teilrevidiert werden. Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat deshalb die entsprechende Botschaft vor. Es geht vor allem um die Definition des zivilrechtlichen Wohnsitzes bei interkantonalen Sachverhalten, denn dieser ist für die Übernahme der Kosten entscheidend.

Die interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) regelt, wer für die Kosten aufzukommen hat, wenn Kinder-, Jugendliche und Erwachsene in einer IVSE-anerkannten sozialen Einrichtung ausserhalb ihres Wohnkantons leben. Der Bereich A der IVSE betrifft stationäre Einrichtungen für Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung. Auch ein jugendstrafrechtlich angeordneter Aufenthalt fällt darunter. Dem Bereich A der IVSE sind sämtliche Kantone beigetreten.

Als Schuldner der Leistungsabgeltung sieht die IVSE den Wohnkanton der Person vor, welche die Leistungen beansprucht. Der Wohnkanton wird gemäss IVSE anhand des zivilrechtlichen Wohnsitzes bestimmt. Über die Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes kam es in den vergangenen Jahren allerdings immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, da sich der zivilrechtliche Wohnsitz oftmals am Ort der Einrichtung befindet. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck der IVSE.

Deshalb muss die Rechtslage für die Regelung zum Leisten einer Kostenübernahme umfassend neu beurteilt werden, um Standortkantone von IVSE-Einrichtungen vor übermässigen Belastungen zu schützen. Diesen Vorschlag für die Teilrevision unterbreitet der Regierungsrat nun dem Grossen Rat. Künftig soll jener Kanton für die Kostenübernahmegarantie zuständig sein, in dem die Eltern oder ein Elternteil zuletzt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten, bevor der zivilrechtliche Wohnsitz an den Ort der Einrichtung gewechselt hat. Für den Kanton Thurgau hat die Teilrevision keine relevanten finanziellen Auswirkungen, da sich die bisher ungeregelten Zuständigkeitsfrage fallweise positiv oder negativ auf die Kosten ausgewirkt hat.

Botschaft betreffend Teilrevision der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 [pdf, 4.4 MB]