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Vereinbarung für Betrieb des Bundesasylzentrums unterzeichnet

Am 1. März 2019 sind die Bestimmungen der Asylgesetzrevision zur Beschleunigung der Asylverfahren in Kraft getreten. Der Kanton Thurgau, die Stadt Kreuzlingen und das Staatssekretariat für Migration unterzeichneten vor kurzem eine Vereinbarung für den Betrieb des Bundesasylzentrums in Kreuzlingen. Mit der Betriebsvereinbarung wird eine Begleitgruppe eingesetzt, in der die beteiligten Behördenstellen des Bundes, der Stadt Kreuzlingen und des Kantons vertreten sind.

Die Vereinbarung zwischen Bund, Kanton und der Stadt Kreuzlingen erläutert die Aufgaben dieser Parteien. Das Ziel der Vereinbarung ist es, beim bisher als Empfangs- und Verfahrenszentrum und neu als Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktionen genutzten Standort weiterhin einen sicheren, reibungslosen und effizienten Betrieb zu gewährleisten.

Mit dem revidierten Asylgesetz entscheidet das Staatssekretariat für Migration einen Grossteil der Asylverfahren innert 140 Tagen. In der Asylregion Ostschweiz betreibt das Staatssekretariat für Migration hierzu ein Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion in Altstätten und ein Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktion in Kreuzlingen. Um die grössere Zahl an Rückreisen ab dem Bundesasylzentrum in Kreuzlingen zu organisieren, hat im Kanton Thurgau das Migrationsamt seine Ressourcen aufgestockt. Ab dem 1. Mai 2019 stehen dem Kanton ferner zusätzliche Haftplätze im Flughafengefängnis Zürich zur Verfügung.

Für die zusätzlichen Aufgaben, die der Kanton Thurgau in der Rückkehrorganisation übernimmt, werden Kanton und Gemeinden durch eine reduzierte Anzahl an Zuweisungen von Asylsuchenden in erweiterten Asylverfahren entschädigt. Diese Reduktion bedeutet nach den aktuellen Modellrechnungen des Bundes, in der Annahme von 16'000 Asylgesuchen pro Jahr, dass dem Kanton Thurgau statt 255 nur 76 Personen mit laufenden Asylverfahren zugewiesen werden.

Durch das Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktion nimmt im Kanton Thurgau sowohl die Rückkehrorganisation als auch die Nothilfesituation an Bedeutung zu. Kann eine Rückreise nicht innert 140 Tagen ab dem Bundesasylzentrum durchgeführt werden, wechseln die ausreisepflichtigen Menschen in die kantonale Nothilfezuständigkeit. Deshalb erarbeiteten das Migrationsamt und das Sozialamt des Kantons Thurgau eine kantonale Nothilfestrategie. Das Sozialamt hat mit der Peregrina-Stiftung die kantonalen Durchgangsheime auf diese neue Ausrichtung vorbereitet.

Die Grundlage für die Vorbereitungen auf den 1. März 2019 bildete der Bericht der Projektgruppe Neustrukturierung Asyl Thurgau (NATG). Der Regierungsrat stellte den Bericht an der Medienkonferenz vom 17. September 2018 vor. Der Bericht, wie auch die Kantonale Nothilfestrategie, können auf der Webseite des Migrationsamtes, www.migrationsamt.tg.ch, abgerufen werden.