Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

NOK-Gründungsvertrag aus dem Jahr 1914 soll abgelöst werden

Der seit 1914 bestehende Vertrag der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) entspricht nicht mehr dem heutigen Marktumfeld. Er soll deshalb abgelöst und durch einen Aktionärbindungsvertrag, eine Eignerstrategie und durch neue Statuten ersetzt werden. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat der Aufhebung des NOK-Gründungsvertrags zugestimmt und einen Bericht dazu an den Grossen Rat verabschiedet.

Die frühere Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) bzw. die heutige Axpo Holding AG (Axpo) hat zusammen mit den Kantonswerken die Nordostschweiz über 100 Jahre sicher und preiswert mit elektrischer Energie versorgt. Damit haben sie eine wichtige Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung in diesem Gebiet geleistet.

Mit dem eidgenössischen Stromversorgungsgesetz hat sich die Schweizer Strommarktordnung grundlegend geändert. Der NOK-Gründungsvertrag der Eignerkantone der Axpo Holding AG ist veraltet und nur noch beschränkt umsetzbar. Die Aufgabenteilung zwischen der Axpo und den Kantonswerken hat sich mit der Öffnung des Marktfeldes verändert. Deshalb streben die Eignerkantone und die Kantonswerke eine Ablösung des NOK-Gründungsvertrages an. Im Juni 2016 nahmen die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Schaffhausen, St.Gallen, Thurgau, Zug und Zürich ein Projekt in Angriff mit dem Ziel, die Eigentümerinteressen zu klären und den Axpo-Verbund auf aktuelle rechtliche Grundlagen zu stellen. Im Laufe des Projekts wurden auch die Kantonswerke – darunter die EKT Holding AG – sowie die Axpo Holding AG in das Projekt eingebunden.

Anstelle des bisherigen NOK-Gründungsvertrags soll das Verhältnis zwischen den Aktionären gegenüber der Axpo neu in einem Aktionärbindungsvertrag und einer Eignerstrategie festgelegt werden. Zudem sollen die Statuten der Axpo Holding AG an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Im Aktionärbindungsvertrag werden das Verhältnis der Vertragspartner untereinander sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt. Unter anderem enthält der Vertrag ein Veräusserungsverbot der Aktien für fünf Jahre. Danach können die Aktionäre einen Teil ihrer Aktien verkaufen. Dabei müssen aber mindestens 51 Prozent der Aktien in den Händen der bisherigen Aktionäre verbleiben. Vorhandrechte ermöglichen den übrigen Aktionären, die frei werdenden Anteile zu übernehmen. So können sie z.B. ihre Beteiligung erhöhen, falls sie dies für ihre Versorgungssicherheit als notwendig erachten.


In der Eignerstrategie werden die gemeinsamen strategischen Ziele der Eigner an die Axpo Holding festgelegt. Dazu gehören die unternehmerischen, organisatorischen, finanziellen und personellen Rahmenbedingungen. Die Eignerstrategie umfasst 13 Leitsätze. Darin wird unter anderem sichergestellt, dass die Stromnetze und die Wasserkraft mehrheitlich direkt oder indirekt im Eigentum der öffentlichen Hand bleiben müssen und dass die Axpo auf zusätzliche Beteiligungen im Bereich der Kernenergieproduktion verzichtet. Bei den Statuten der Axpo Holding wurde insbesondere der Zweckartikel an die heutigen Verhältnisse angepasst. Der Zweck ist möglichst offen formuliert. Zudem wurden Anpassungen im Bereich der Governance vorgenommen.

Die Verwaltungsräte der vier Kantonswerke AEW, EKT, EKZ und SAK haben der Ablösung des NOK-Gründungsvertrags durch einen Aktionärbindungsvertrag und eine Eignerstrategie bereits zugestimmt. Jetzt liegt es an den zuständigen Behörden in den einzelnen Kantonen, ebenfalls über diese Schritte zu befinden. Wird das neue Vertragswerk von einem Aktionär nicht genehmigt, hat dies den sofortigen Abbruch des Genehmigungsverfahrens in allen Kantonen zur Folge.

Für die Auflösung des NOK-Gründungsvertrags ist im Kanton Thurgau der Regierungsrat zuständig. Er hat dieser bereits zugestimmt. Über die Zustimmung zum Aktionärbindungsvertrag, zur Eignerstrategie und zur Statutenänderung hat die EKT Holding AG zu befinden, da sie die gesamte Thurgauer Beteiligung von 12,25 Prozent an der Axpo Holding AG hält. Dies erfolgt durch einen Generalversammlungsbeschluss, was wiederum die Zustimmung des Regierungsrates erfordert.

Obwohl im Kanton Thurgau keine Beschlüsse des Grossen Rates notwendig sind, legt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Bericht zum Vertragswerk zur Kenntnisnahme vor. Gemäss heutigem Planungsstand soll das Vertragswerk am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

open positions