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Nicht jeder darf das Wappen verwenden

In einer Verordnung hält der Regierungsrat des Kantons Thurgau fest, wie Hoheitszeichen verwendet werden dürfen. Der Gebrauch von Wappen durch private Organisationen und Unternehmen wird nur im Ausnahmefall gestattet.

Im Januar 2017 ist das Bundesgesetz sowie die dazu gehörende Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen in Kraft getreten. Diese Erlasse regeln die Verwendung von Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Laut Gesetz sind die Hoheitszeichen der Kantone und Gemeinden im kantonalen Recht zu bestimmen. Es wird unterschieden zwischen schildförmigen Wappen, den rechteckigen Fahnen und anderen Hoheitszeichen. Während der Gebrauch von schildförmigen Wappen durch Private weitgehend eingeschränkt ist, gelten für die anderen Formen weniger strenge Regeln.

Der Regierungsrat hat gestützt auf die Regelungen auf Bundesebene die kantonale Verordnung erlassen. In dieser ist festgehalten, dass das Wappen und die Fahne des Kantons Thurgau im Rechtsbuch geregelt sind, dieser Beschluss bleibt als ältester Erlass im Rechtsbuch (erlassen am 13. April 1803) bestehen. Um zu verhindern, dass private Organisationen und Unternehmen sich durch die Verwendung des Thurgauer Wappens einen offiziellen Anstrich geben, wird der Gebrauch nur in Ausnahmen gestattet. Diese können beispielsweise der Gebrauch in Nachschlagewerken, kunstgewerblichen Gegenständen oder die Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen sein.

Die Meldung der Hoheitszeichen an das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) muss gemäss Bundesrecht durch eine kantonale Behörde erfolgen. Wie der Regierungsrat in seiner Verordnung festgehalten hat, übernimmt im Kanton Thurgau das Staatsarchiv diese Aufgabe. Ausserdem ist festgehalten, dass das Obergericht sämtliche Verfahren behandeln soll, in denen es um die missbräuchliche Verwendung von Hoheitszeichen sowie der Begriffe «Kanton» und «Gemeinde» geht.

 

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