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Regierungsrat fordert Anpassungen bei der Änderung des Bankengesetzes

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst die Teilrevision des Bankengesetzes grundsätzlich. Er ist jedoch der Ansicht, dass verschiedene Aspekte der Vorlage von Kantonalbanken, aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Strukturierung, nicht umgesetzt werden können. In seiner Vernehmlassungsantwort an den Bund fordert er deshalb Anpassungen.

Durch die Teilrevision des Bankengesetzes will der Bundesrat überarbeitete Regeln zur Bankensanierung, eine Stärkung der Einlagensicherung und ergänzende Bestimmungen zur Segregierung von Bucheffekten erreichen. Aus Sicht des Regierungsrates geht die Vorlage jedoch überwiegend auf Banken in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft ein. Andere Gesellschaftsformen wie öffentlich-rechtlich zulässige Gesellschaftsformen werden nicht berücksichtigt. Dadurch sind jedoch die neuen Anforderungen teilweise sachlich nicht für alle Banken anwendbar und können etwa von Kantonalbanken gar nicht umgesetzt werden. So könne es etwa nicht in der Kompetenz der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) liegen, in das öffentliche Recht und in das Verwaltungsvermögen eines Kantons einzugreifen, Kapitalmassnahmen zu beschliessen und über das Schicksal einer öffentlich-rechtlich strukturierten Kantonalbank zu entscheiden. Dies müsse im Gesetz entsprechend festgehalten werden, fordert der Regierungsrat.

Da auf die Errichtung, Organisation, Struktur etc. von Kantonalbanken, in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, kantonales Recht zur Anwendung kommt, sind die zuständigen kantonalen Behörden zwingend in einen allfälligen Sanierungsprozess einzubinden. Dies vor allem dann, wenn der Kanton – wie im Thurgau – ihrer Kantonalbank eine Staatsgarantie gewährt. Der Regierungsrat spricht sich deshalb für eine entsprechende Ergänzung des Gesetzes aus. Ausserdem verfügen die meisten Kantonalbanken nicht über ein im Gesetz genanntes «Gesellschaftskapital», das vollständig herabgesetzt werden könnte. Ein entsprechender Gesetzestext muss aus Sicht des Regierungsrates deshalb ebenfalls zwingend ergänzt werden mit einer Ausnahmeregelung für Kantonalbanken mit Staatsgarantie.

Vernehmlassungsantwort Bankengesetz [pdf, 46 KB]