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Elternbeitrag wird auf maximal 22 Franken festgelegt

Mit dem Urteil vom 7. Dezember 2017 hat das Bundesgericht die Bestimmungen zu den finanziellen Beiträgen der Eltern im Volksschulgesetz des Kantons Thurgau aufgehoben. Nun hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau die Elternbeiträge in der Volksschulverordnung neu geregelt. Sie legt fest, dass Schulgemeinden für obligatorische Pflichtveranstaltungen Beiträge von maximal 22 Franken pro Tag erheben dürfen.

Nachdem das Bundesgericht entschieden hatte, dass die Bestimmungen zu den finanziellen Beiträgen der Eltern im Volksschulgesetz des Kantons Thurgau mit dem Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht vereinbar seien, hat der Grosse Rat im Oktober 2018 eine neue, mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehende Fassung des Volksschulgesetzes verabschiedet. Nach Ablauf der unbenutzten Referendumsfrist hat der Regierungsrat im Januar 2019 den Entwurf der Änderung der Volksschulverordnung in die Vernehmlassung gegeben.

Der Hauptpunkt der neuen Verordnung ist die Festsetzung der zulässigen Beiträge von Erziehungsberechtigten für schulische Pflichtveranstaltungen. Diese waren im Vernehmlassungsverfahren unbestritten. Künftig können die Schulgemeinden für solche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenverlegungen, Exkursionen oder Lager) maximal 22 Franken pro Tag verlangen. Der Kanton definiert indes nur den Höchstansatz; die Erhebung des Beitrags liegt im Ermessen der Schulgemeinden und orientiert sich an den zu Hause anfallenden Einsparungen.

Weiter hat der Regierungsrat die Verordnung zum Volksschulgesetz in einigen Punkten ergänzt und es sind Nachführungen erfolgt. Diese betreffen die Anstellungsvoraussetzungen bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie deren Besoldung bei Unterrichtstätigkeit, die schulische Sprachförderung sowie die Aufgabenhilfe. Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. August 2019 in Kraft.