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Kampf gegen das Erdmandelgras

Der Regierungsrat hat die Landwirtschaftsverordnung zu zwei Themen angepasst. Einerseits geht es um die Bekämpfung des Problemunkrauts Erdmandelgras und zum anderen um die Bezeichnung von Rebflächen und geografischen Einheiten, die zur Weinbezeichnung zugelassen sind.

Seit einigen Jahren verbreitet sich auch in der Schweiz das weltweit vorkommende Erdmandelgras stark aus. Dieser Neophyt kann ein Feld innert weniger Jahre überwuchern und zu verminderter Produktqualität und grossen Ertragseinbussen führen. Nachhaltig bekämpft werden kann das Erdmandelgras nur, wenn Maschinen, Arbeitsgeräte und Fahrzeuge, die für die Bewirtschaftung befallener Flächen verwendet wurden, danach nicht auch auf unbefallenen Flächen eingesetzt werden. Dies wiederum setzt voraus, dass die befallenen Flächen bekannt sind. Aus diesem Grund wird eine Meldepflicht eingeführt. Die erfassten Flächen werden entweder Schutzzonen zugewiesen oder als Einzelherde bezeichnet. Da Erdmandelgras nicht vom Bund schweizweit bekämpft wird, gibt es keine Bestimmungen und Ansätze des Bundes für Zahlungen an Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen. In der Landwirtschaftsverordnung wird deshalb die Rechtsgrundlage für solche Zahlungen geschaffen.

Der Kanton muss gemäss Bundesrecht das Bewilligungs- und Meldeverfahren für den Anbau von Reben regeln. Die bundesrechtlichen Regeln setzt der Kanton Thurgau so um, dass für Neuanpflanzungen von Reben, die der Weinerzeugung dienen, erst ab einer Fläche von mindestens 100m2 eine Bewilligungspflicht besteht. Für Neuanpflanzungen derselben Fläche, die nicht der Weinerzeugung dienen, und für Neuanpflanzungen auf einer Fläche zwischen 100 und 400 m2, deren Produkte ausschliesslich für den Eigenverbrauch bestimmt sind, wird die Bewilligungspflicht durch eine Meldepflicht ersetzt. Damit sind Neuanpflanzungen von Reben auf Flächen von weniger als 100m2 weder bewilligungs- noch meldepflichtig, was sich auch aus Vollzugsgründen rechtfertigt.
Neu sind im Kanton Thurgau auch Roséweine, Schaumweine und Perlweine sowie Likörweine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zugelassen. Eine Süssung von Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist verboten. Die Kantone können allerdings eine Süssung solcher Weine zulassen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Um Witterungs- und Klimaschwankungen auszugleichen und eine stabile Qualität zu erreichen, wird im Kanton Thurgau die Süssung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zugelassen.

Ausserdem werden fünf neue Zusatzbezeichnungen zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau nach Gemeinden, ehemaligen Gemeinden oder Ortsteilen anerkannt und in die entsprechende Liste aufgenommen. Dabei handelt es sich um Basadingen-Schlattingen, Hauptwil, Hüttlingen, Müllheim und Buhwil.