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Die Reorganisation ist geglückt

Seit dem 1. Januar 2016 sind die Grundbuchämter und Notariate nicht mehr auf Kreis- sondern auf Bezirksebene organisiert. Für Jürg Weber, Leiter des Frauenfelder Grundbuchamtes und Notariats, ist das mit vielen Vorteilen verbunden. Geändert hat sich in den vergangenen Jahren auch das Erwachsenenschutzrecht. Die wichtigsten Instrumente sind der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

Nach umfangreichen Planungsarbeiten wurden die Grundbuchämter und Notariate im Kanton Thurgau per 1. Juni 2016 auf Bezirks- statt auf Kreisebene organisiert. Für die meisten Ämter und Aussenstellen bedeutete dies unter anderem ein Wechsel der Büro-Räumlichkeiten. Das Grundbuchamt und Notariat des Bezirks Frauenfeld zum Beispiel ist seither nicht mehr mitten in der Stadt, sondern in einem Bürokomplex im Frauenfelder Osten untergebracht.

Der Ortswechsel war für Jürg Weber, den Leiter des Frauenfelder Grundbuchamtes und Notariats, aber nicht die markanteste Veränderung. «Durch die Organisation auf Bezirksebene sind wir durch die Grösse in erster Linie besser erreichbar und werden auch besser wahrgenommen», sagte Weber an einer Medienorientierung. Ausserdem ist die Stellvertretung jederzeit gewährleistet und der Wissenstransfer innerhalb des Amtes hat viele Vorteile. «Und nicht zuletzt bietet die neue Organisation gerade auch für junge Kolleginnen und Kollegen gute Zukunftsaussichten», sagte Weber. Insgesamt bezeichnete er die Reorganisation daher als bestens geglückt.

Die Fallzahlen haben zugenommen

In den vergangenen Jahren hat sich auch die Zahl der bearbeiteten Fälle stark verändert. «Die Zunahme hängt allerdings nicht oder fast nicht mit der Reorganisation zusammen», sagte Jürg Weber. Bei den Grundbuchämtern ist die Zunahme beispielsweise konjunkturbedingt – wenn mehr gebaut wird, gibt es mehr Handänderungen. Bei den Notariaten sieht Weber den Hauptgrund im Erwachsenenschutzrecht, dieses hat in den vergangenen Jahren einschneidende Veränderungen erfahren. Das alte Vormundschaftsrecht stammte aus dem Jahr 1912, die einzige markante Neuerung waren die Bestimmungen über den fürsorgerischen Freiheitsentzug im Jahr 1981. Seit 2013 nun ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Die wichtigsten Grundsätze sind das Selbstbestimmungsrecht und die Hilfe zur Selbsthilfe. Damit einher gehen zwei neue Rechtsinstitute: der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

«Der Vorsorgeauftrag ist sozusagen der zweitletzte Wille», sagte Weber. Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person bestimmen, die im Fall der Urteilsunfähigkeit die Personensorge und/oder die Vermögenssorge übernehmen soll oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten hat. Mit der Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann aber auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall der Urteilsunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die medizinischen Massnahmen bespricht.

Für Jürg Weber sind diese beiden Instrumente wichtige Pfeiler im Erwachsenenschutz: «Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung stossen bei der Bevölkerung auf reges Interesse – beide Instrumente treffen den Zeitgeist und werden immer beliebter. Das wichtigste Bedürfnis der Kunden ist die Verfügungs- und Entscheidungsgewalt auch nach Eintreten einer allfälligen Urteilsunfähigkeit in der Familie zu behalten.»

Jürg Weber, Leiter des Grundbuchamts und Notariats des Bezirks Frauenfeld, informierte vor den Medien über die beiden wichtigen Bereiche des Erwachsenenschutzes, den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.
Jürg Weber, Leiter des Grundbuchamts und Notariats des Bezirks Frauenfeld, informierte vor den Medien über die beiden wichtigen Bereiche des Erwachsenenschutzes, den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.