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151,6 Millionen Franken für individuelle Prämienverbilligung 2019

Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Gesetz über die Krankversicherung in zwei Punkten angepasst. Unter anderem hat er die Ansätze der individuellen Prämienverbilligung 2020 (IPV) festgelegt. Gemäss Budget stehen für die IPV 2020 151,6 Millionen Franken zur Verfügung. An diese Summe leistet der Bund einen Beitrag von 92,5 Millionen Franken, den Rest teilen sich Kanton und Gemeinden.

Die IPV-Ansätze werden um mindestens den Prozentsatz der allgemeinen Prämiensteigerung erhöht. Die Prämiensteigerungen für das Jahr 2020 betragen für Erwachsene (26 Jahre und älter) plus 2 Prozent im Vergleich zur kantonalen Durchschnittsprämie und 1,7 Prozent im Vergleich aller Prämien. Die Prämien für junge Erwachse (19 bis 25 Jahre) sinken um 1,4 Prozent im Vergleich zur kantonalen Durchschnittsprämie und um 2,3 Prozent im Vergleich zum Mittelwert aller Prämien. Die Prämien für Kinder steigen im Vergleich zur kantonalen Durchschnittsprämie um 1,6 Prozent und im Vergleich zum Mittelwert aller Prämien um 0,1 Prozent.

Es wird angestrebt, dass der höchste IPV-Ansatz für Erwachsene mindestens 40 Prozent, längerfristig bis maximal 50 Prozent der kantonalen Durchschnittsprämie deckt. Mit den verfügbaren Mitteln kann der Kanton Thurgau den höchsten Ansatz für 2020 um 2,2 Prozent anheben und deckt damit 43,4 Prozent der kantonalen Durchschnittsprämie und sogar 57,4 Prozent der vom Bund bekanntgegebenen mittleren Prämie. Die Zielwerte werden damit erreicht.

Die Gemeinden werden für die Ausstände bei den Krankenkassenprämien, die sich wegen säumigen Prämienzahlern ergeben und die sie übernehmen, vom Kanton entschädigt. Wie für die Jahre 2018 und 2019 werden für das Jahr 2020 3,2 Millionen Franken aus den Mitteln der IPV dafür zur Verfügung gestellt. Die Gemeinden erhalten mit dieser Entschädigung einen Anreiz, ein wirksames Case Management für säumige Prämienzahler und -zahlerinnen zu betreiben.

Weitere Anpassungen der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz betreffen die Mindestbeiträge der Gemeinden an das Begleitete Wohnen sowie die Anrechenbarkeit der Leistungen und die Auszahlung der Beiträge des Kantons an die ambulante Pflege, Hilfe und Betreuung.