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Verstärkte Kontrolle der Umsetzung von Schutzkonzepten

Das Bundesamt für Gesundheit fordert die Kantone auf, ihre Kontrolltätigkeit insbesondere in Unterhaltungs- und Freizeitbetrieben zu verstärken und vermehrt zu prüfen, ob hinreichende Schutzkonzepte vorhanden sind und umgesetzt werden. Bei Kultur-, Sport-, Freizeit- und Unterhaltungsveranstaltungen im Laienbereich und bei Sonderveranstaltungen trifft der Kanton Thurgau daher weitere Massnahmen. Veranstalterinnen und Veranstalter in diesem Bereich müssen in einem ersten Schritt eine Erklärung einreichen, womit sie das Vorliegen und die Umsetzung eines aktuellen Schutzkonzeptes bestätigen. Die Erklärungen werden überprüft und ermöglichen eine genaue Erfassung der Veranstaltungen im Kanton. Sodann können stichprobenweise die Schutzkonzepte überprüft und deren Umsetzung vor Ort kontrolliert werden.

Mit Weisung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) an die Kantone vom 13. Juli 2020 fordert das BAG von den Kantonen, namentlich in Unterhaltungs- und Freizeitbetrieben, verstärkte Kontrollen der Umsetzung von Schutzkonzepten gemäss Art. 4 und des Anhangs der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) durchzuführen. Ohne ein umsetzungsbereites Schutzkonzept dürfen Veranstaltungen nicht durchgeführt werden.

Bei Kultur-, Sport-, Freizeit- und Unterhaltungsveranstaltungen im Laienbereich und bei Sonderveranstaltungen von professionellen Betrieben ausserhalb des Regelbetriebs trifft der Kanton nun weitere Massnahmen. In einem ersten Schritt wird von Organisatorinnen und Organisatoren solcher Veranstaltungen eine Erklärung betreffend Vorliegen und Umsetzung eines aktuellen Schutzkonzeptes verlangt. Die Erklärungen werden überprüft und bei Bedarf werden weitere Informationen zu den Schutzkonzepten eingeholt. Sodann können stichprobenweise die Schutzkonzepte überprüft und deren Umsetzung vor Ort kontrolliert werden. 

Da flächendeckende Kontrollen nicht möglich sind, stehen die Veranstalterinnen und Veranstalter weiterhin in der Pflicht, die nötigen Schutzvorkehrungen primär eigenverantwortlich zu treffen. Auch Politische Gemeinden sowie Schul- und Kirchgemeinden sind gehalten, bei Veranstaltungen, die sie bewilligen oder in ihren Einrichtungen stattfinden, die Umsetzung eines aktuellen Schutzkonzeptes einzufordern. Nicht betroffen sind private Veranstaltungen, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und deren teilnehmende Personen den Organisatoren bekannt sind, sowie Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen (Art. 6 Abs. 3 u. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage).

Für die Entgegennahme von Erklärungen im Freizeit- und Unterhaltungsbereich ist das Generalsekretariat des Departements für Justiz und Sicherheit (GS DJS; generalsekretariat.djs@tg.ch) zuständig. Im Bereich Kultur und Sport ist das Generalsekretariat des Departements für Erziehung und Kultur (GS DEK; dek@tg.ch) zuständig. Die entsprechenden Formulare können auf der Website des Kantons, der jeweiligen Generalsekretariate und des Sport- und Kulturamts bezogen werden. Auch die Gemeinden und Verbände werden in die Verteilung der Formulare einbezogen. Veranstalterinnen und Veranstalter werden aufgefordert, spätestens fünf Tage vor dem Veranstaltungsdatum die Erklärung der zuständigen Stelle einzureichen. Diese Massnahme gilt ab sofort.

Erklärung zur Bestätigung Schutzkonzepte [pdf, 40 KB]