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Covid-Stufenplan für Pflegeheime im Kanton Thurgau

Die Pflegeheime im Kanton Thurgau arbeiten mit einem spezifischen Schutzkonzept des Branchenverbands Curaviva Thurgau. Es wird neu mit einem Ampelsystem ergänzt, das abhängig von den Covid-Fallzahlen im Kanton oder Institutionen Handlungsempfehlungen für die Pflegeheime vorsieht.

Nach dem generellen Besuchsverbot sind seit dem 8. Juni 2020 Begegnungen im Pflegeheim wieder möglich. Aufgrund der aktuellen Situation sind weiterhin Schutzmassnahmen notwendig. Den Pflegeheimen steht ein aktuelles branchenspezifisches Musterschutzkonzept zur Verfügung. Dieses besagt unter anderem, dass unter Einhaltung der Schutzmassnahmen Besuche stattfinden können, auch in den Zimmern der Bewohnerinnen und Bewohner.

Was aber, wenn die Zahlen weiter ansteigen oder wenn in einem Pflegeheim Bewohnerinnen und Bewohner trotz den Schutzmassnahmen an Covid-19 erkranken? Wie der Regierungsrat in der Beantwortung eines Vorstosses von Barbara Dätwyler Weber und Edith Wohlfender-Oertig zum Thema Besuchsverbot in den Pflegeheimen bereits ausgeführt hat, ist nebst der physischen Gesundheit auch die Wichtigkeit der psychischen Gesundheit und der Kontakte zu den engsten Angehörigen in zukünftige Entscheide mit einfliessen zu lassen. Basierend darauf hat der Verband Curaviva Thurgau in Zusammenarbeit mit dem Departement für Finanzen und Soziales Handlungsempfehlungen in Form eines Ampelsystems für die Pflegeheime ausgearbeitet. Zukünftig wird der aktuelle Status des Ampelsystems auf www.curaviva-tg.ch abrufbar sein. Die Handlungsempfehlungen basieren auf der epidemiologischen Lage im Kanton, sowie der Situation in den einzelnen Pflegeheimen.

Gegenwärtig gilt gemäss Empfehlung:

Schutzkonzepte umsetzen; Besucher füllen einen Gesundheitscheck aus inkl. Registrationspflicht; Personen mit Krankheitsanzeichen dürfen nicht zu Besuch kommen; Besuchszeiten können begrenzt sein; die Maskentragepflicht gilt, wenn 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Besucherinnen und Besucher und alle weiteren Personen, ausgenommen sind die Bewohnerinnen und Bewohner; Besuche sind unter Einhaltung der Schutzmassnahmen auch in den Zimmern möglich; Bewohnerinnen und Bewohner können das Areal verlassen, wenn sie die Schutzmassnahmen einhalten.