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Coronavirus: Dringender Handlungsbedarf für weitere Massnahmen

Im Kanton Thurgau sind die Corona-Fallzahlen in den vergangenen Wochen wieder gestiegen. Die Spitäler sind stark mit der Pflege von Covid-Patientinnen und -Patienten gefordert. Deshalb hat die Thurgauer Regierung zusätzliche sechs Massnahmen beschlossen. Unter anderem wird die Sperrstunde für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe ausgeweitet, und an privaten Veranstaltungen dürfen maximal zehn Personen aus zwei verschiedenen Haushalten teilnehmen. Auch bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten im nichtprofessionellen Bereich dürfen maximal zehn Personen teilnehmen. Es gilt eine Homeoffice-Pflicht, sofern es die betrieblichen Umstände zulassen. Die zusätzlichen Massnahmen gelten ab dem Mittwoch, 9. Dezember, bis und mit Mittwoch, 23. Dezember 2020.

Trotz der auf Bundesebene ergriffenen Massnahmen vom 18. und 28. Oktober 2020 hat sich die Covid-19-Lage im November 2020 im Kanton Thurgau akzentuiert. In der zweiten Novemberhälfte stieg die Anzahl aktiv infizierter Personen um über 150 Personen oder knapp 20 Prozent. Im selben Zeitraum stagnierte die Anzahl hospitalisierter Personen bei über 70, wobei sich die Anzahl der davon auf der Intensivstation behandelten Personen auf aktuell 22 erhöht hat. Die 26 Plätze auf den Intensivstationen, die für Covid-19-Patientinnen und -Patienten reserviert sind, sind damit nahezu ausgelastet. Das Spitalpersonal ist seit Monaten enorm belastet. Seit Mitte November ist auch die Anzahl Todesfälle von 79 auf 119 gestiegen. 

Der Bundesrat hat aufgrund der auch schweizweit weiterhin angespannten Lage am 4. Dezember 2020 zusätzliche Massnahmen im Hinblick auf die Festtage erlassen. Diese treten am Mittwoch, 9. Dezember 2020 in Kraft und gelten bis und mit am Mittwoch, 23. Dezember 2020.

Sechs zusätzliche Massnahmen

Am vergangenen Samstag hat sich der Regierungsrat des Kantons Thurgau an einer ausserordentlichen Sitzung mit dem Bundesrat ausgetauscht. Im Anschluss daran hat er die zusätzlichen Massnahmen beraten und am Montagmorgen beschlossen. Diese lauten: 

  1. Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, inklusive Take-away-Betriebe, Verkaufsstellen für Getränke und Speisen (insbesondere auch an Bahnhöfen und Tankstellen) und Lieferdienste, wird die Sperrstunde in Abweichung von Art. 5a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage auf 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr festgelegt. Pro Tisch dürfen die vier Personen einer Gästegruppe aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten stammen.
  2. Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind in Abweichung von Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage verboten. Vorbehalten bleiben:
    -    Art. 6c und Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage für die Ausübung der politischen Rechte;
    -    Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage für Gottesdienste und Beerdigungen, für die weiterhin die vom Bund angeordnete Obergrenze von 50 Personen gilt;
    -    Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung für berufliche Tätigkeiten;
    -    Art. 6d Covid-19-Verordnung besondere Lage für den Bildungsbereich.
  3. Sport- und kulturelle Aktivitäten (Proben, Auftritte) im nichtprofessionellen Bereich mit mehr als 10 Personen sind in Abweichung von Art. 6e Abs. 1 lit. b bzw. Art. 6f Abs. 2 lit. a Ziff. 3 Covid-19-Verordnung verboten. Für Gesangsgruppen im nichtprofessionellen Bereich und ausserhalb des Familienkreises ist die Durchführung von Proben und Aufführungen ganz verboten (Art. 6f Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung).
  4. An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen maximal 10 Personen aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten (Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) teilnehmen.
  5. Menschenansammlungen mit mehr als 10 Personen im öffentlichen Raum sind in Abweichung von Art. 3c Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage verboten.
  6. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sorgen dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen so weit als möglich von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.

Die Massnahmen treten am Mittwoch, 9. Dezember 2020, 00.00 Uhr, in Kraft und sind bis am Mittwoch, 23. Dezember 2020, 24.00 Uhr, befristet.

Mit diesen zusätzlichen Massnahmen will der Regierungsrat die Fallzahlen weiter senken und insbesondere den sogenannten Re-Wert unter 1 bringen. Dieser liegt im Kanton Thurgau derzeit bei 1.08. Der Re-Wert 1.08 bedeutet, dass eine infizierte Person im Durchschnitt 1.08 Person ansteckt, was einen exponentiellen Anstieg der Fallzahlen zur Folge hat. Entsprechend wird die Beanspruchung der Spitalinfrastruktur durch Covid-19-Patientinnen und -Patienten in den kommenden Wochen absehbar steigen, obwohl diesbezüglich wenig Reserven zur Verfügung stehen und das Pflegepersonal an die Grenzen der Belastbarkeit stösst. 

Eigenverantwortung bleibt wichtig

Der Regierungsrat setzt weiterhin auch auf die Eigenverantwortung jedes und jeder einzelnen. Kontakte sind weitgehend zu beschränken, die Hygiene- und Abstandsregeln stets und unbedingt auch im privaten Rahmen einzuhalten. «Wir alle müssen dafür sorgen, dass die Ansteckungsrate wieder verringert werden kann. Der Regierungsrat kann die Leitplanken setzen, in der Pflicht aber ist jede und jeder einzelne», sagt Gesundheitsdirektor Urs Martin an einer Medienkonferenz. «Wir haben das gemeinsame Ziel, unter vertretbaren Umständen die Weihnachtstage feiern zu dürfen», sagte Vizepräsidentin Monika Knill. «Darum müssen sich jetzt ausnahmslos alle doppelt und dreifach anstrengen.»