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Regierungsrat lehnt indirekten Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative ab

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau lehnt die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» ab. Stattdessen unterbreitet er dem Eidgenössischen Departement des Innern einen eigenen indirekten Gegenvorschlag.

Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Dazu bezahlt ihnen der Bund einen Beitrag. In den vergangenen Jahren haben einige Kantone ihren Beitrag zur Prämienverbilligung gesenkt. Die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» sieht deshalb vor, die Kantone zu verpflichten, einen Mindestbetrag zur Prämienverbilligung beizutragen. Dieser Betrag soll einem Anteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die in diesem Kanton wohnen, entsprechen. Der Anteil soll danach abgestuft werden, wie stark die Prämien das Einkommen der Versicherten, die in diesem Kanton wohnen, belasten. Kantone, in denen die Prämien das Einkommen stark belasten, sollen einen höheren Anteil beitragen.

Der Regierungsrat lehnt den indirekten Gegenvorschlag ab. Wie er in seiner Vernehmlassungsantwort an das Eidgenössische Departement des Innern schreibt, sei die Gesetzesänderung vollzugsuntauglich und verursache eine erhebliche staatliche Bürokratie. Deshalb präsentiert der Regierungsrat einen eigenen indirekten Gegenvorschlag. Dass der Bund den Minimalbetrag der Kantone an die individuelle Prämienverbilligung (IPV) definiert, begrüsst der Regierungsrat zwar. Die Berechnung des Kantonsbeitrages müsse aber einfach und transparent sein und dürfe keinen administrativen Mehraufwand generieren. Daher schlägt der Regierungsrat vor, dass die für die IPV zur Verfügung stehenden Beiträge der Kantone mindestens 66% des Bundesbeitrages entsprechen sollen.

Auch bei der Verwendung der Prämienverbilligungsmittel schlägt der Regierungsrat eine Alternative vor. Viele Kantone beglichen die Verlustschein-Schlussrechnung voll- oder zumindest teilweise mit Mitteln, die für die IPV vorgesehen sind. Das sei aber nicht erlaubt, schreibt der Regierungsrat. Die «Rest-Prämien» von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern, die durch die ordentliche IPV nicht abgegolten sind, würden in vielen Kantonen vollumfänglich aus IPV-Mitteln vergütet. Im KVG gibt es für diese Vorgehensweise aber keine Rechtsgrundlage. Somit erfolge eine Quersubventionierung der Sozialhilfe durch die IPV. Die Kosten für die Unterstützungspflicht nach Sozialhilfegesetz müssten getrennt von der IPV abgerechnet und verbucht werden. Personen mit Sozialhilfeunterstützung erhalten den ordentlichen IPV-Ansatz. Deshalb schlägt der Regierungsrat vor, dass derjenige Teil der Prämie, der nicht gedeckt ist, von der Sozialhilfe finanziert werden soll. «Dadurch erfahren die betroffenen Personen keine Kürzung der IPV, die Finanzierung der «Rest-Prämien» erfolgt aber korrekt über das Sozialhilfebudget», schreibt der Regierungsrat.

Vernehmlassungsantwort Prämienverbilligung [pdf, 3.0 MB]