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Jagdverordnung des Bundes den heutigen Bedürfnissen anpassen

Der Bund will die Jagdverordnung an die veränderten Anforderungen an Schutz und Nutzung anpassen. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterstützt dieses Vorhaben, wie er in seiner Vernehmlassungsantwort schreibt.

Der Mensch nutzt die Natur immer intensiver für Freizeitaktivitäten. Das beeinträchtigt die Rückzugsräume der Wildtiere. Daneben breiten sich die Grossraubtiere in der Schweiz aus, was ebenfalls zu Konflikten führt. Die Jagdverordnung soll deshalb an die veränderten Anforderungen an Schutz und Nutzung angepasst werden. Durch die Verankerung von Wildruhezonen in der Jagdverordnung sollen Wildtiere besser vor Störungen durch Freizeitaktivitäten geschützt werden. Im Jagdbereich sollen verschiedene Verbesserungen im Umgang mit Wildtieren eingeführt werden. Geschützte Tierarten wie Luchs, Wolf oder Biber, die Konflikte auslösen können, sollen künftig regional reguliert werden können, sofern grosse Schäden oder Gefährdungen entstehen.

Der Regierungsrat erachtet die Vorlage gegenüber den bisherigen Bestimmungen als ausgewogen und er unterstützt deshalb den vorliegenden Entwurf grundsätzlich. Seiner Ansicht nach bringt die Teilrevision Verbesserungen im Bereich des Arten- und Tierschutzes, eine bessere Akzeptanz im Umgang mit konfliktträchtigen Arten sowie den Erhalt der Nutzung der Jagd- und Fischereiregale durch die Kantone. Im Detail macht der Regierungsrat einige Anmerkungen zu verschiedenen geplanten Neuerungen. So stösst er sich beispielsweise daran, dass Mobiltelefone analog zu Funkgeräten zu Jagd-Zwecken untersagt sein sollen. In der Praxis lasse sich ein solches Verbot kaum überwachen, so der Regierungsrat. Er beantragt deshalb, diesen Passus zu streichen.

Im Weiteren begrüsst er die Verkürzung der Schonzeit für Wildschweine um den Monat Februar, weil sie der Regulation des Wildschweinbestandes und damit der Vermeidung von Schäden dient. Allerdings fordert er, dass die Schonzeit ab dem 16. März festgelegt wird, wie es heute der Fall ist. Für die Kantone wäre der Vollzug einfacher, wenn die Festlegung der Schonzeit nicht schon wieder geändert würde. Ebenfalls einverstanden ist der Regierungsrat damit, dass für Krähenvögel (Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher) eine Schonzeit eingeführt werden soll. Eingeschränkt wird diese Bestimmung durch Selbsthilfemassnahmen im Rahmen der landwirtschaftlichen Schadenabwehr. Diese sei notwendig, da in der festgelegten Schonzeit der Krähen Schäden an Mais oder in Obstplantagen entstehen können. Diese Bestimmung sei insofern zu präzisieren, als Selbsthilfemassnahmen auch während der Schonzeit der erwähnten Arten möglich sein müssen.

Vernehmlassungsantwort Jagdverordnung  [PDF, 119 KB]