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Finanzhaushaltsgesetz geht in die Vernehmlassung

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf der Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) in die Vernehmlassung gegeben. Der Regierungsrat will damit das Mustergesetz der Finanzdirektorenkonferenz weitgehend übernehmen sowie Praxisänderungen der vergangenen Jahre gesetzlich verankern und damit Rechtsunsicherheiten entschärfen.

Das geltende kantonale Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates entstand 2011 mit der Einführung des harmonisierten Rechnungsmodells (HRM2) für die Kantone und Gemeinden, das gesamtschweizerisch eine Reform bei der Rechnungslegung einleitete. Parallel zum finanztechnischen Teil wurden im Kanton Thurgau betriebswirtschaftliche Aspekte wie das Controlling und Leistungsaufträge mit Globalbudgets gesetzlich verankert, das Landkreditkonto aufgenommen, die Ausgabenstabilisierung und das Haushaltsgleichgewicht als Führungsinstrument für eine nachhaltige Ausgabenpolitik institutionalisiert, das interne Kontrollsystem eingeführt sowie verschiedene Präzisierungen vorgenommen.
Seit seiner Einführung hat sich das Gesetz aus finanzieller Sicht bewährt. Die Staatsrechnung weist heute eine hohe Transparenz aus. Die Rechnungsabschlüsse der vergangenen Jahre fielen bis auf wenige Ausnahmen gut bis sehr gut aus. Das Eigenkapital konnte dank ausserordentlichen Zuflüssen deutlich gestärkt, die Verschuldung kontinuierlich reduziert werden. Der achtjährige Durchschnitt des Selbstfinanzierungsgrads liegt mit rund 192 % auf einem hohen Niveau.

Ein griffiges Instrument

In der finanztechnischen und buchhalterischen Umsetzung von HRM2 hat sich jedoch gezeigt, dass verschiedene Sachverhalte auf Gesetzesebene zu wenig konkretisiert wurden. Damit bestehen in der Auslegung von HRM2 immer wieder Rechtsunsicherheiten. Das von den Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren verabschiedete Handbuch zu HRM2 enthält auch ein Mustergesetz, das die Fachempfehlungen auf Gesetzesebene umsetzt und 2011 nur teilweise übernommen wurde. Mit der Totalrevision des FHG wird grossmehrheitlich das Mustergesetz übernommen und mit den bewährten betriebswirtschaftlichen Regelungen des geltenden Gesetzes ergänzt.

Mit der grossmehrheitlichen Übernahme des Mustergesetzes in das Finanzhaushaltsgesetz des Kantons Thurgau werden verschiedenen finanztechnische und buchhalterische Sachverhalte auf Gesetzesebene verankert. Damit kann die heute teilweise bestehende Rechtsunsicherheit bezüglich Umsetzung von HRM2 deutlich entschärft werden. Die Departemente und Ämter erhalten so ein griffiges Instrument, das ihnen die finanzielle Abwicklung und Darstellung von finanziellen Sachverhalten vereinfacht. Für die Finanzkontrolle bestehen neu klare gesetzliche Grundlagen, an denen sich ihre Prüftätigkeit zu orientieren hat. 

Gezielter Abbau von Nettovermögen soll möglich sein

Die heute gültigen Regelungen zum Haushaltgleichgewicht und zur Ausgabenstabilisierung haben wesentlich dazu beigetragen, dass der Kanton gute Rechnungsabschlüsse erzielte und dadurch eine solide finanzielle Situation ausweist. Allerdings macht es die aktuelle Situation schwierig, Eigenkapital abzubauen, weil die Vorgaben der Schuldenbremse sehr strikt sind. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll ein Eigenkapitalabbau bis zu 10% der Bilanzsumme möglich sein, bis die Schuldenbremse wieder vollständig zum Tragen kommt. Für Gemeinden soll ab Inkrafttreten eine analoge Regelung gelten. 

Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf ist in acht Kapitel aufgebaut und richtet sich nach dem Mustergesetz. Die acht Kapitel sind: Allgemeine Bestimmungen, Gesamtsteuerung des Finanzhaushaltes, Kreditrecht, Rechnungslegung, Finanzielle Führung, Finanzstatistik, Organisation des Finanzwesens und Finanzkontrolle. Das Mustergesetz sieht keine Bestimmungen zur Finanzkontrolle vor. Das Kapitel acht ist deshalb dem Mustergesetz für die Finanzkontrolle entnommen. Das gültige FHG enthält die Bestimmungen zur Finanzkontrolle, was sich bewährt hat. Deshalb wurde das Mustergesetz für die Finanzkontrolle in das totalrevidierte FHG integriert. Mit der Totalrevision soll der Gesetzestitel auf Finanzhaushaltsgesetz verkürzt werden und damit sprachlich einfacher anwendbar sein. Die Verordnung des Regierungsrates zum Finanzhaushalt wird ebenfalls vollständig überarbeitet. Sie wird deutlich schlanker, da mit der Totalrevision des FHG bereits viele Themen auf Gesetzesebene geregelt werden. Der Regierungsrat wird mit Inkraftsetzung des FHG auch die Verordnung in Kraft setzen. Die Struktur der Verordnung wird sich am Gesetz orientieren.

Zur externen Vernehmlassung eingeladen sind Parteien, Gemeinden, Gerichte oder Verbände. Die Vernehmlassung startet am 6. April 2021 und endet am 7. Juli 2021. Sämtliche Unterlagen auf https://vernehmlassungen.tg.ch aufgeschaltet.