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Anmerkungen zur Änderung des Anwaltsgesetzes

In seiner Vernehmlassungsantwort bringt der Regierungsrat des Kantons Thurgau einige Anmerkungen zu den geplanten Änderungen des Anwaltsgesetzes an.

Anmerkungen zur Änderung des Anwaltsgesetzes

 

In seiner Vernehmlassungsantwort bringt der Regierungsrat des Kantons Thurgau einige Anmerkungen zu den geplanten Änderungen des Anwaltsgesetzes an.

Das Anwaltsgesetz (BGFA) regelt die Voraussetzungen für den Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister. Auf Grund der durch die Erklärung von Bologna ausgelösten Hochschulreform muss, wer sich ins Register eintragen lassen will, das juristische Studium mit einem Master (oder einem Lizenziat, wie heute der Fall) einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben. Nach dem Vorschlag des Bundes genügt ein Bachelor-Diplom für die Zulassung zum Praktikum. Diese Ansicht teilt der Regierungsrat. Das Anwaltsgesetz wird zudem in zwei weiteren Punkten geändert: Erstens müssen Anwältinnen und Anwälte für einen Registereintrag eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und zweitens wird die Meldepflicht der Behörden ausgedehnt.

Der Regierungsrat kritisiert die vorgeschlagene Regelung über die Berufshaftpflichtversicherung. Ein Versicherungsnachweis biete keine Gewähr dafür, dass die Versicherung auch effektiv weitergeführt werde. Gefordert wird deshalb eine Meldepflicht der Versicherung. Zudem fehle in der vorgeschlagenen Lösung eine Regelung über die Höhe der minimalen Versicherungssumme.