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Schwächen im Steuerstrafrecht beseitigen

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterstützt grundsätzlich die Revision des Steuerstrafrechts mit einheitlichen Straftatbeständen und gleichen Verfahrensbestimmungen für alle Steuerstrafsachen. Er befürchtet aber einen massiv erhöhten Verwaltungsaufwand wegen der geplanten Änderungen. Das schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort an den Bund.

Das geltende Steuerstrafrecht weist verschiedene Schwächen auf. Insbesondere gelten für die einzelnen Steuerarten stark unterschiedliche Regelungen, Untersuchungsmittel und Kompetenzen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Betroffene und zu Behinderungen im Verfahren. Der Bundesrat will die wesentlichen Schwächen beseitigen: Die Verfahren sollen für die verschiedenen Steuerarten vereinheitlicht werden. Damit gelten einheitliche Rechtsmittel, und eine Überbestrafung wird vermieden. In den Verfahren kommen dieselben Untersuchungsmittel zur Anwendung. Mit der Vereinheitlichung der Strafverfahren sollen die kantonalen Steuerbehörden bei den direkten Steuern ebenfalls Zugang zu Bankinformationen erhalten.

Diese Revisionsziele begrüsst der Regierungsrat im Grundsatz. Er befürchtet jedoch, dass mit den vorgeschlagenen Anpassungen die Verfahrensdauer ausgedehnt und der Verwaltungsaufwand massiv erhöht wird. Daher nimmt das abgekürzte Verfahren eine zentrale Stellung ein, das die Mehrzahl der Steuerstrafverfahren abdeckt. Vor diesem Hintergrund soll das Bussenmaximum von 2 000 auf mindestens 30 000 Franken angehoben werden. Ausserdem ist es nach Ansicht des Regierungsrates notwendig, dass zum Beispiel bei einer Nichteinreichung der Steuererklärung die direkte Zustellung eines Strafbescheides ohne vorgängige Verfahrenseröffnung möglich ist.

Im Weiteren fordert der Regierungsrat, dass die Strafbarkeit von juristischen Personen beibehalten wird, da sie sich in der Praxis bewährte. Ebenso begrüsst er die begrenzte Öffnung des Bankgeheimnisses bei einem konkreten Verdacht auf Steuerhinterziehung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ausländischen Steuerbehörden Einsicht in die Bankdaten ihrer Steuerpflichtigen gewährt werde, den inländischen Steuerbehörden das Bankgeheimnis aber entgegengehalten werde. Ferner merkt der Regierungsrat an, dass die Zuständigkeitsregelung, dass neu auch Steuerbetrugsfälle durch die kantonalen Steuerbehörden untersucht werden können, Gewähr dafür biete, dass die zahlreichen Bagatellfälle weiterhin effizient und weitgehend ohne Inanspruchnahme der kantonalen Staatsanwaltschaften erledigt werden könnten.

Abschliessend macht der Regierungsrat darauf aufmerksam, dass der Fokus auf eine schlanke Verfahrenshandhabung zu richten und ein aufgeblähter Strafverfolgungsapparat zu vermeiden sei. Das Steuerstrafrecht dürfe nicht zu einem «Täterschutz» verkommen, bei dem Steuerhinterziehungen nur mehr schwerlich zu ahnden seien.

Vernehmlassungsantwort Revision Steuerstrafrecht  [PDF, 104 KB]