Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Statische Waldgrenze für das gesamte Kantonsgebiet einführen

Faktisch besteht bereits heute im Kanton Thurgau eine statische Waldgrenze. Rechtlich geregelt ist jedoch nur die Abgrenzung von Wald und Bauzonen. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlt das Verfahren zur Einführung der statischen Waldgrenze ausserhalb der Bauzonen. Zu diesem Zweck schlägt der Regierungsrat dem Grossen Rat eine entsprechende Anpassung des Waldgesetzes vor. Das führt zu mehr Rechtssicherheit und vereinfacht den Vollzug.

Mit einer Änderung des Waldgesetzes auf Bundesebene wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, in Gebieten, wo sie eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen, auch ausserhalb der Bauzonen eine statische Waldgrenze festzulegen. Das ermöglicht, dass Flächen, die allenfalls ausserhalb dieser Grenzen einwachsen, nicht als Wald gelten und dadurch ohne Bewilligung gerodet werden können.

Im Kanton Thurgau bestehen keine Gebiete mit zunehmender Waldfläche. Das bedeutet, dass im Thurgau die Waldgrenze de facto bereits statisch ist. Die intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung stellt sei jeher sicher, dass sich der Wald kaum bis gar nicht ausbreitet. Die statische Waldgrenze soll deshalb für das gesamte Kantonsgebiet eingeführt werden. Das führt zu mehr Rechtssicherheit und verhindert in Zukunft, dass neu eingewachsener Wald mit dem ausschliesslichen Zweck gerodet wird, um neuen «Wald» gemäss dem dynamischen Rechtsbegriff zu verhindern. Ausserdem kann der Vollzug vereinfacht werden, weil künftig überall klar festgelegt ist, wo der Wald beginnt.

Die bestehenden Rechtsgrundlagen finden einzig für die Abgrenzung von Wald und Bauzonen Anwendung. Das bedeutet, dass im Thurgau zum jetzigen Zeitpunkt das Verfahren für die Einführung der statischen Waldgrenze ausserhalb der Bauzone fehlt. Die rechtliche Grundlage soll mit der geplanten Teilrevision des Waldgesetzes geschaffen werden. Da sich das bestehende Verfahren für die Abgrenzung von Wald und Bauzonen bewährt hat, soll das Waldgesetz dahingehend abgeändert werden, dass es auch für die Abgrenzung von Wald und Nichtbauzonen Anwendung findet. Im Jahr 2005 wurden die Waldgrenzen im ganzen Kanton anlässlich des Bundesprojektes «Erhebung landwirtschaftliche Nutzflächen» überprüft und bei Bedarf korrigiert. Im Rahmen der Einführung der amtlichen Vermessung wurden die Waldgrenzen 2012/2013 nochmals überprüft. Nun sprechen insbesondere finanzielle Aspekte dafür, die öffentliche Auflage der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung mit der öffentlichen Auflage der Waldfeststellungspläne zur Abgrenzung von Wald und Nichtbauzonen zu koordinieren. Die öffentliche Auflage der periodischen Nachführung wird spätestens ab dem 1. April 2014 erfolgen.