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Korrekturen bei Umweltverträglichkeitsprüfung und Verbandsbeschwerderecht

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst eine Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts zur Verhinderung von Missbräuchen. Das schreibt er in seiner Antwort zu einer entsprechenden Vernehmlassung.

Korrekturen bei Umweltverträglichkeitsprüfung und Verbandsbeschwerderecht

 

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst eine Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts zur Verhinderung von Missbräuchen. Das schreibt er in seiner Antwort zu einer entsprechenden Vernehmlassung.

Die Vorlage, die auf eine parlamentarische Initiative im Ständerat zurückgeht, bezweckt, die Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) zu entlasten, Missbräuche bei der Ausübung des Beschwerderechts von Umweltschutzorganisationen zu verhindern und die Bauverfahren zu beschleunigen. Im Bereich UVP wird unter anderem vorgeschlagen, dass bei klaren Verhältnissen die Voruntersuchung als UVP gelten soll. Beim Beschwerderecht der Umweltorganisationen sollen beispielsweise die Beschwerdelegitimation der Organisationen präzisiert sowie festgelegt werden, dass umweltrechtliche Rügen so früh als möglich einzubringen sind. Schliesslich wird festgehalten, welche privaten Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen unzulässig sind. Damit soll vermieden werden, dass Umweltschutzorganisationen eine behördenähnliche Stellung erlangen.

Der Regierungsrat unterstützt die Stossrichtung der parlamentarischen Initiative und begrüsst eine schnelle Umsetzung. Im Übrigen schliesst er sich der Stellungnahme der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz an. Dort wird unter anderem der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass die Vorlage dazu beitrage, Missbräuche zu verhindern. Es wird zwar anerkannt, dass das Instrument «Verbandsbeschwerderecht» seinen Platz in der schweizerischen Rechtsordnung gefunden habe und diesen behalten soll. Das Verbandsbeschwerderecht dürfe indessen auf keinen Fall eine Art Popularbeschwerde sein, sondern müsse verantwortungsvoll eingesetzt werden. Gleiches wird zum Thema «Umweltverträglichkeitsprüfung» gesagt. Dieses Hilfsmittel dürfe nur dort zum Einsatz kommen, wo es nötig sei.