Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Umsetzung des revidierten Strafgesetzbuches und Jugendstrafrechts

Die Inkraftsetzung des revidierten Schweizerischen Strafgesetzbuches und des neuen Jugendstrafgesetzes per 1. Januar 2006 erfordert diverse Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterbreitet dem Grossen Rat die entsprechenden Erlasse in einer Botschaft.

Umsetzung des revidierten Strafgesetzbuches und Jugendstrafrechts

 

Die Inkraftsetzung des revidierten Schweizerischen Strafgesetzbuches und des neuen Jugendstrafgesetzes per 1. Januar 2006 erfordert diverse Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterbreitet dem Grossen Rat die entsprechenden Erlasse in einer Botschaft.

Die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und das neue Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz) sollen voraussichtlich am 1. Januar 2006 auf Bundesebene in Kraft treten. Dies erfordert diverse Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung sowie speziell im Strafvollzugsbereich die Revision der Regelungen zu den drei schweizerischen Strafvollzugskonkordaten. Nach der Durchführung einer Vernehmlassung legt nun der Regierungsrat eine entsprechende Botschaft und Entwürfe zu den verschiedenen Rechtsetzungsvorhaben vor.

Die Revision auf Bundesebene sieht die Neuordnung und Differenzierung des Sanktionensystems vor. Zum einen soll die kurze unbedingte Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten weitgehend durch die Geldstrafe im Tagessatzsystem oder durch gemeinnützige Arbeit ersetzt werden. Zum anderen soll die Einführung einer neuen Sicherungsverwahrung die Öffentlichkeit besser vor gefährlichen Gewalttätern schützen. Neben diesen Hauptanliegen werden zahlreiche Neuerungen eingeführt, wie die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Strafgesetzes, so dass im Ausland begangene Straftaten in grösserem Umfang als bisher in der Schweiz verfolgt werden können. Ferner ist das Jugendstrafrecht ausgebaut und vom Erwachsenenstrafrecht getrennt in einem eigenen Bundesgesetz normiert worden.

Vom 24. September bis 20. Dezember 2004 führte das Departement für Justiz und Sicherheit ein Vernehmlassungsverfahren durch. Angeschrieben wurden 40 externe Stellen, die Rücklaufquote betrug 70 Prozent. Die eingegangenen Stellungnahmen unterstützen grundsätzlich die Stossrichtung der Revision.

Abgelehnt wurden organisatorische Anpassungen im Bereich der Strafverfolgungsbehörden wie die Ausdehnung der Strafkompetenz von den Bezirks- und Vizestatthaltern auf sämtliche Untersuchungsrichterinnen und –richter der Bezirksämter und des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes (KUR). Auch nicht unterstützt wird die Anknüpfung der Strafkompetenz an das auszufällende Strafmass wie in anderen Kantonen. Ebenfalls nicht gewünscht ist die Möglichkeit des leitenden Staatsanwaltes, den Untersuchungsrichtern die Anklagevertretung in besonderen Fällen zu übertragen. Die entsprechenden Bestimmungen werden deshalb nicht weiter verfolgt.

Nicht bestritten wird die Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Bezirksgefängnisse. Neu soll die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug im Generalsekretariat des Departements für Justiz und Sicherheit die Leitung der Bezirkgefängnisse übernehmen. Damit werden sämtliche Gefängnisse des Kantons nach einheitlichen Kriterien geführt. Die Aufnahme eines Vermummungsverbots bei Demonstrationen erfüllt eine Motion, die im August 2004 vom Grossen Rat für erheblich erklärt wurde.

Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderungen lassen sich im Moment schwer abschätzen. Insbesondere kann nicht vorhergesagt werden, wie die verurteilten Personen sich bezüglich Strafvollzug verhalten werden (Bezahlung der Geldstrafe, Leisten von gemeinnütziger Arbeit oder Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe). Es ist allerdings damit zu rechnen, dass das neue Strafsystem sowohl für die Strafverfolgungsbehörden wie auch für die Strafgerichte und die Strafvollzugsinstanzen komplizierter und aufwändiger wird. Ein Rückgang von kurzen Freiheitsstrafen könnte andererseits eine Reduktion der Vollzugskosten bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zur Folge haben. Die gleichzeitige Ausweitung der Geldstrafen könnte bei den Bezirksämtern zu Mehreinnahmen führen.

Im gleichen Paket unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat das geänderte Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen zur Genehmigung. Das der Bundesgesetzgebung angepasste Konkordat koordiniert den Bau und Betrieb von Vollzugsanstalten im Konkordatsgebiet und strebt eine Rechtsvereinheitlichung in diesem Bereich an. Das Konkordat hat vor allem den Zweck, die beschränkten Möglichkeiten der einzelnen Kantone bei der Durchführung der vom Bund vorgeschriebenen Vollzugsmassnahmen zu überbrücken.