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Vorgehen bei Ausschaffungen auf dem Luftweg regeln

Der Bund beabsichtigt, ein Gesetz zu schaffen, dass das zulässige Vorgehen bei Ausschaffungen auf dem Luftweg einheitlich regelt. In seiner Vernehmlassungsantwort begrüsst der Regierungsrat des Kantons Thurgau eine solche Regelung im Grundsatz.Eine Ausdehnung der geplanten Bestimmungen auf andere Häftlingstransporte lehnt er aber ab.

Vorgehen bei Ausschaffungen auf dem Luftweg regeln

 

Der Bund beabsichtigt, ein Gesetz zu schaffen, dass das zulässige Vorgehen bei Ausschaffungen auf dem Luftweg einheitlich regelt. In seiner Vernehmlassungsantwort begrüsst der Regierungsrat des Kantons Thurgau eine solche Regelung im Grundsatz.Eine Ausdehnung der geplanten Bestimmungen auf andere Häftlingstransporte lehnt er aber ab.

Infolge einzelner Unglücksfälle bei Ausschaffungen hatte die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) 2002 als Sofortmassnahme Empfehlungen für die Vollzugsorgane erlassen und das EJPD aufgefordert, eine Bundesregelung auszuarbeiten. Der von einer Expertengruppe ausgearbeitete Gesetzesentwurf will sicherstellen, dass allfälliger polizeilicher Zwang verhältnismässig, d.h. den Umständen angemessen und unter grösstmöglicher Wahrung der Integrität der betroffenen Person, angewendet wird.

Der Entwurf nennt die zulässigen bzw. verbotenen Hilfsmittel und Waffen. Hilfsmittel wie Handschellen, Fussfesseln sowie Fesselungsbänder dürfen eingesetzt werden. Verboten sind Integralhelme, Mundknebel und andere Mittel, welche die Atemwege beeinträchtigen können. Unzulässig sind auch körperliche Techniken, welche die Gesundheit der betroffenen Person erheblich gefährden können (z.B. Festhaltetechniken, welche die Atmung behindern). Waffen (Schlag- und Abwehrstöcke sowie Elektroschockgeräte) dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Der Gesetzesentwurf regelt ferner die medizinische Versorgung und die Verwendung von Arzneimitteln.

Der Regierungsrat ist im Grundsatz mit dem Entwurf für dieses neue Bundesgesetz einverstanden. Allerdings ist für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb der Bund über den Bereich der zwangsweisen Rückführungen auf dem Luftweg hinaus gesetzliche Normen für sämtliche Häftlingstransporte im Inland, welche im Auftrag von Bundesbehörden durchgeführt werden, erlassen möchte. Die Art und Weise der Durchführung solcher Transporte falle in den Kompetenzbereich der Kantone.

Ausserdem gehen im einige der vorgesehenen Bestimmungen zu weit. Beispielsweise hält er es für wenig praxistauglich, wenn einer betroffenen Person ein rechtliches Gehör zum Einsatz von Zwang bei der Ausschaffung gewährt werden muss. Es reiche aus, wenn eine betroffene Person in allgemeiner Weise darüber orientiert werde, dass bei mangelhafter Kooperation oder Gewaltanwendung Zwang angewendet werden könne. Auch die geplante Bestimmung, dass bei jeder Fesselung mit Handschellen nachträglich eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden müsse, hält der Regierungsrat für wenig praktikabel. Schliesslich ist es für ihn nicht nachvollziehbar, dass bei renitenten Personen nicht einmal milde Beruhigungsmittel ohne Zustimmung des Betroffenen verabreicht werden dürften.