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Neues Gesetz für Schutz vor Strahlung ist nicht zweckmässig

Die Menschen sollen vor gesundheitsgefährdenden Strahlungen und Schall geschützt werden. Der Bund legt den Entwurf für ein Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vor. Der Regierungsrat steht dem Anliegen grundsätzlich positiv gegenüber, erachtet den vorgelegten Gesetzesentwurf allerdings nicht als zweckmässig.

Mit der technologischen Entwicklung fand seit den 90er Jahren eine Verbreitung neuer Technologien im Bereich nichtionisierender Strahlung (NIS) statt. Gefährdungen für Gesundheitsschädigungen liegen in gewissen Bereichen vor, z.B. Laserpointer, Medizinlaser oder Solarien. Der vorliegende Vorentwurf regelt die Ein- und Durchfuhr, die Abgabe, den Besitz und die über das Inverkehrbringen hinaus gehende Verwendung von Produkten, die NIS und Schall erzeugen. Fundierte Grundlagenbeschaffung, angemessene Information der Öffentlichkeit sowie nationale und internationale Zusammenarbeit werden gesetzlich verankert. Die neue Regelung sieht vor allem bei Produkten oder Situationen Massnahmen vor, die auf Grund ihrer Verwendung oder ihrer Strahlstärke die Gesundheit von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährden können. Namentlich davon betroffen sind Laserpointer mit sehr hoher Strahlstärke, die die zulässigen Grenzwerte für Augen und Haut teilweise über das Tausendfache überschreiten.

Der Regierungsrat befürwortet grundsätzlich bessere Kontrollen und Regulierungen in diesem Bereich. Der Gesetzesentwurf überzeugt ihn aber nicht. Mit diesem würden den Kantonen zusätzliche Kontrollaufgaben zugewiesen. Dazu gehören etwa die Kontrolle und Überprüfung der sicheren Verwendung der Produkte. Der Regierungsrat zweifelt daran, dass die neuen Aufgaben – wie vom Bund beschrieben – mit lediglich zusätzlichen zehn Stellenprozenten erfüllen lassen.

Im Weiteren enthält das Gesetz keine Regelungen zur Organisation des kantonalen Vollzugs, obwohl der Bund dazu offenbar konkrete Vorstellungen hat. So schreibt der Regierungsrat, dass zum Beispiel der Vollzug der Kosmetikverordnung dem Kantonschemiker obliegt, dass aber kosmetische Haut- und Schlankheitsbehandlungen mit optischer Strahlung oder Ultraschall nicht als kosmetische Mittel gemäss Definition verstanden werden. Es geht somit um eine neue, zusätzliche Aufgabe ohne Bezug zu den anderen Tätigkeiten des Kantonschemikers.

Der Regierungsrat schliesst daraus, dass der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall in einzelne bestehende Gesetzgebungen einfliessen sollte. Daraus ergäben sich klare Zuständigkeiten für den Vollzug.

Vernehmlassungsantwort Gefaehrdungen_Strahlung_Schall_NISSG  [PDF, 58.0 KB]