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Anpassung im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

Inskünftig sollen Begünstigungen bis zu einem Betrag von 5000 Franken auch steuerfrei sein, wenn sie gemäss Erbrecht bei einem Vermögensübergang an gesetzliche Erben fallen. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt dem Grossen Rat in einer Botschaft eine entsprechende Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes.

Anpassung im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

 

Inskünftig sollen Begünstigungen bis zu einem Betrag von 5000 Franken auch steuerfrei sein, wenn sie gemäss Erbrecht bei einem Vermögensübergang an gesetzliche Erben fallen. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt dem Grossen Rat in einer Botschaft eine entsprechende Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes.

Mit der Anpassung von Paragraph 7 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes erfüllt der Regierungsrat das Anliegen der Motion von Kantonsrat Luzi Schmid. Zusammen mit 45 Mitunterzeichnenden hatte er gefordert, dass bis zum Betrag von 5000 Franken nicht nur übliche Gelegenheitsgeschenke und einmalige Zuwendungen von Todes wegen, sondern darüber hinaus auch gemäss Erbrecht geregelte Vermögensübergänge von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien seien.

Eine gleichzeitige Erhöhung des Freibetrages von 5000 auf 10 000 Franken lehnt der Regierungsrat jedoch ab. Nachdem bereits die vollständige Steuerbefreiung der Ehegatten und Nachkommen ab 2001 zu massiven Ausfällen bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern geführt habe, sei eine zusätzliche Erleichterung bei einer gleichzeitigen Ausdehnung des Begünstigtenkreises nicht angezeigt. Auch bei den übrigen Kantonen liege die Befreiungsgrenze, mit Ausnahme des Kantons Waadt, zwischen 1000 und 5000 Franken.

Die Steuerausfälle durch die vorgeschlagene Revision des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes schätzt der Regierungsrat auf rund 100 000 Franken im Jahr. Die Gemeinden sind davon nicht betroffen. Nach Absicht des Regierungsrates soll die Revision auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt werden.