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Krankenkassen-Prämienverbilligung 2014 geltend machen

In den vergangenen Wochen haben die Thurgauer Gemeinden die Antragsformulare zum Bezug der Prämienverbilligung 2014 an die berechtigten Personen versandt. Gleichzeitig informieren die örtlichen Krankenkassenkontrollstellen sämtliche Haushalte über die Ansätze und die Voraussetzungen für den Erhalt der Prämienverbilligung.

Der Anspruch auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2014 verfällt von Gesetzes wegen am Ende des Kalenderjahres 2014. Personen, die kein Antragsformular erhalten haben und die trotzdem von ihrer Bezugsberechtigung ausgehen, melden sich bei der Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, in der sie am 1. Januar 2014 ihren Wohnsitz hatten. Dies gilt insbesondere für Personen, die im Jahr 2013 den Zivilstand respektive ihren Wohnsitz gewechselt haben. Die Auszahlung der Prämienverbilligung 2014 erfolgt direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person. 
 
Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) obligatorisch grundversichert sind, wenden sich zur Abklärung der Anspruchsberechtigung an die Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, bei der sie sich angemeldet haben respektive ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter müssen ihren Anspruch spätestens 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland beziehungsweise vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Gemeinde unter Vorweisung des Versicherungsausweises und unter Nachweis der Prämienbeitragszahlungen geltend machen. In EG-/EFTA-Staaten wohnhafte nicht erwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgängerinnen und Grenzgängern, Jahres- oder Kurzaufenthalterinnen und -Aufenthaltern mit Schweizer-, beziehungsweise EG-/EFTA-Staatsbürger¬schaft, sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
 
Für weitere Informationen steht die Krankenkassenkontrollstelle der zuständigen Gemeinde zur Verfügung. Das Merkblatt über die Prämienverbilligung ist zu finden im Internet unter www.gesundheitsamt.tg.ch.

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