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Vorschriften zu Wahlreklamen

2016 ist im Kanton Thurgau ein Wahljahr. Nebst den Regierungsratswahlen am 28. Februar finden am 10. April auch die Kantonsratswahlen statt. Deshalb und weil die Gesetze und Richtlinien für das Anbringen von Wahlplakaten in der Vergangenheit nur mangelhaft eingehalten wurden, erinnert das Tiefbauamt des Kantons Thurgau an die Vorschriften.

Vorschriften zu Wahlreklamen

2016 ist im Kanton Thurgau ein Wahljahr. Nebst den Regierungsratswahlen am 28. Februar finden am 10. April auch die Kantonsratswahlen statt. Deshalb und weil die Gesetze und Richtlinien für das Anbringen von Wahlplakaten in der Vergangenheit nur mangelhaft eingehalten wurden, erinnert das Tiefbauamt des Kantons Thurgau an die Vorschriften.

Die Verstösse gegen die Gesetze und Richtlinien betrafen vor allem Bereiche Ausserorts (ausserhalb der Ortstafeln) und bei Brückengeländern neben oder über der Fahrbahn. Wahlplakate an diesen Orten anzubringen, ist gesetzlich untersagt. «Wir appellieren deshalb an die Verantwortlichen, die Gesetze und Richtlinien konsequent einzuhalten», sagt Kantonsingenieur Andy Heller. Ausserdem werden die minimalen Strassenabstände oft nicht eingehalten. So muss zum Beispiel bei einer Reklamefläche von 2m2  der Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden - bei einer Reklamefläche von 7m2 beträgt der Mindestabstand zum Fahrbahnrand bereits 3 Meter und bei einer Werbefläche bis zu 14m2  gilt ein Mindestabstand von 6 Metern.

Die wichtigsten Regeln für das Anbringen von Plakaten im Überblick:

  • Der Name der werbenden Partei muss klar ersichtlich sein
  • Ausserhalb des Baugebietes sind temporäre Reklamen grundsätzlich untersagt
  • Das Anbringen von Plakaten auf öffentlichem Grund und deren Anlagen sowie auf privaten Grundstücken bedarf dem Einverständnis des Eigentümers
  • Die Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Wahldatum aufgestellt werden
  • Bis spätestens Samstag nach der Wahl oder der Abstimmung sind die Reklamen und Plakate abzuräumen

Merkblätter: