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Mitwirkung der Gemeinden bei Tierschutzfällen

Die Gemeinden sollen das Veterinäramt künftig beim Vollzug des Tierschutzrechtes unterstützen können. Insbesondere sollen sie bei der Abklärung von Tierschutzfällen mitwirken können oder zur Überwachung und Kontrolle von Tierschutzmassnahmen beigezogen werden. Das ist der Inhalt einer Anpassung der Tierschutzverordnung, wie sie der Regierungsrat vorschlägt. Er schickt diesen Vorschlag nun in eine externe Vernehmlassung.

Die Behörden benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heute mehr denn je Informationen von anderen Behörden. Bei solchen Informationen stellt sich für die Behörden allerdings immer die Frage des Datenschutzes und der Amtsgeheimnisverletzung und somit die Gefahr, strafrechtlich verfolgt oder sogar verurteilt zu werden. Um die gegenseitige Amtshilfe zu erleichtern, wurde per 1. Oktober 2014 eine neue Bestimmung im Verwaltungsrechtspflegegesetz aufgenommen, die die Behörden zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Entscheidend ist, dass die Behörde, welche die Information empfängt, diese für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe benötigt.

Im Gegensatz zu anderen Kantonen enthält die Thurgauer Tiergesetzgebung bisher noch keine Regelung, welche die Gemeinden am Vollzug des Tierschutzes beteiligt. Erfahrungen im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Kanton Thurgau haben allerdings gezeigt, dass es gut und sinnvoll wäre, wenn die betroffenen Gemeinden vermehrt in einzelne Tierschutzfälle miteinbezogen werden könnten. Damit liessen sich gewisse Tierschutzfälle besser oder überhaupt erst abklären. Ebenso könnten die Gemeinden das Veterinäramt dabei unterstützen, die Einhaltung von Tierschutzmassnahmen zu überprüfen, was die Aufgabe des Veterinäramtes wesentlich erleichtern würde und letztlich dem Tierwohl zugute käme. Zudem wünschen sich Gemeinden, in denen sich ein Vorfall ereignet hat, in der Regel auch, dass sie frühzeitig vom Veterinäramt darüber in Kenntnis gesetzt werden. Für solche Informationen wie auch für eine Zusammenarbeit von Veterinäramt und Gemeinden fehlt im Kanton Thurgau aber bisher eine klare Rechtsgrundlage.

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Neuerung im Verwaltungsrechtspflegegesetz soll nun eine Bestimmung in die Tierschutzverordnung aufgenommen werden, um die Gemeinden bei Tierschutzfällen einbinden zu können. Dabei soll die Gemeinde das Veterinäramt in Tierschutzangelegenheiten unterstützen dürfen, aber nicht müssen. Nur wenn die Gemeinde in einer konkreten Tierschutzsache tatsächlich mitwirkt, unterstützt sie das Veterinäramt beim Vollzug. Nur dann hat sie Anspruch auf entsprechende Informationen, sonst bleibt das Veterinäramt weiterhin an das Amtsgeheimnis gebunden. Wirkt die Gemeinde hingegen mit, ist sie ein Vollzugsorgan und hat somit Rechte und Pflichten wie ein solches. Die Zuständigkeit im Bereich des Tierschutzes bleibt aber beim Veterinäramt.

Die geplante Neuerung wird bis am 4. Dezember 2015 einer externen Vernehmlassung unterzogen. Dazu äussern können sich alle Politischen Gemeinden, der Verband Thurgauer Gemeinden, das Departement für Justiz und Sicherheit sowie die Staatskanzlei.

Vernehmlassungsentwurf Tierschutzverordnung  [PDF, 317 KB]

Erläuternder Bericht Tierschutzverordnung  [PDF, 2.00 MB]

Begleitschreiben Chef DIV Tierschutzverordnung  [PDF, 29.0 KB]

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