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Gemeinden können Prämienrückstände einfordern

Mit einer Änderung der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz will der Regierungsrat die Problematik im Zusammenhang mit der Kostenübernahmepflicht der Gemeinden entschärfen. Neu sollen die Gemeinden die für Versicherte übernommenen Prämienausstände und Behandlungskosten zurückfordern können.

Wenn eine Krankenkasse einen säumigen Versicherten ohne Erfolg betreibt und ein Verlustschein vorliegt, muss die Gemeinde im Krankheitsfall entweder die Prämienrückstände bezahlen oder die Behandlungskosten übernehmen. Ab 1. Januar 2007 sollen die Gemeinden auf die Versicherten zurückgreifen und eine Rückzahlung der Kosten verlangen können. Dies sieht die Verordnungsänderung zum Krankenversicherungsgesetz vor. Ein weiterer Revisionspunkt regelt, dass der Leistungserbringer Inkassobemühungen bis zum allfälligen Rechtsvorschlag des Versicherten nachweisen muss, wenn sich die Gemeinde für die Übernahme der Behandlungskosten anstatt der Prämienausstände entscheidet. Mit diesen Revisionspunkten will der Regierungsrat die Problematik im Zusammenhang mit der Kostenübernahmepflicht der Gemeinden entschärfen. Weitere Massnahmen sollen in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Kanton, Gemeinden und Spitälern geprüft werden.

Für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) in der Krankenversicherung stehen im Jahr 2007 im Kanton Thurgau 124,6 Millionen Franken an Bundes-, Kantons- und Gemeindemitteln zur Verfügung. Gegenüber dem Budget 2006 sind das 6,5 Millionen Franken mehr. Die Prämiensteigerung für Erwachsene beträgt für das Jahr 2007 durchschnittlich 1,4 Prozent.

Die zur Verfügung stehende Summe von 124,6 Millionen Franken erlaubt es, die neuen Auflagen des Bundes bezüglich Prämienrabatte für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung zu erfüllen. Neu müssen die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen. Der Prämienverbilligungsanspruch für Kinder beträgt im Kanton Thurgau 50 Prozent der kantonalen Durchschnittsprämie für Kinder. Diese beträgt gemäss Berechnungen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) 1020 Franken. Daraus resultieren für berechtigte Kinder maximal 510 Franken. Junge Erwachsene mit einem Steuerbetrag von maximal 800 Franken (einfache Steuer zu 100%), die älter als 18 Jahre sind, aber das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine Prämienverbilligung von 50 Prozent. Maximal ausgerichtet werden 50 Prozent der vom EDI errechneten kantonalen Durchschnittsprämie von 2736 Franken für junge Erwachsene.

Die übrigen Prämienverbilligungen im Jahr 2007 betragen: 1360 Franken bis zum Steuerbetrag von 400 Franken (einfache Steuer zu 100%), 1020 Franken bis um Steuerbetrag von 600 Franken, 680 Franken bis zum Steuerbetrag von 800 Franken sowie 510 Franken für Kinder und 2370 Franken für erwachsene Sozialhilfe-Empfänger.