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Neue Notfallschutzverordnung: besser, aber immer noch mit Mängeln

Nach den Ereignissen von Fukushima im Jahr 2011 ordnete der Bundesrat an, die Notfallschutzmassnahmen bei Extremereignissen in der Schweiz anzupassen. Daraus resultiert eine Totalrevision der Notfallschutzverordnung (NSVF). Diese enthält die Massnahmen für die Notfallschutzplanung in der Umgebung von Kernanlagen. In seiner Vernehmlassungsantwort schreibt der Regierungsrat, dass die Verordnungsrevision grundsätzlich ein Fortschritt sei, dass es aber immer noch Unklarheiten gebe.

Die NSVF regelt den Notfallschutz für Ereignisse in schweizerischen Kernanlagen, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann. Mit der vorliegenden Revision der NSVF sollen die Planungsannahmen verschärft werden. Damit sollen neu auch in der bisherigen Zone 3 (übrige Schweiz), zu der auch der Kanton Thurgau gehört, Massnahmen notwendig werden können und mehr Akteure in die Pflicht genommen werden müssen. Zudem wird der grossräumigen Evakuierung ein grösseres Gewicht beigemessen.

Der Regierungsrat erachtet es als Fortschritt der totalrevidierten NSVF, dass bei einem Unfall in einer Kernanlage allenfalls auch Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung in der bisherigen Zone 3 getroffen und entsprechend vorbereitet werden müssen. Er kritisiert aber, dass die für ausserhalb der Notfallschutzzonen vorgesehenen Massnahmen zu unklar seien. Er fordert deshalb klarere Regelungen, wie sie im überarbeiteten Notfallschutzkonzept aus dem Jahr 2015 formuliert sind.

Im Weiteren bedauert der Regierungsrat, dass in der vorliegenden Totalrevision die Betreuung und Versorgung der Bevölkerung lediglich für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen wird. Ein Unfall in einer Kernanlage hingegen könne für die betroffene Bevölkerung Schutz-, Versorgungs- und Betreuungsmassnahmen über viele Jahre nach sich ziehen.

Vernehmlasungsantwort Notfallschutzverordnung [pdf, 132.41 KB]