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Regierungsrat genehmigt Änderungen bei der Bodenseefischerei

Die Internationale Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) hat verschiedene Anpassungen für die Berufsfischerei am Bodensee beschlossen. So wird beispielsweise ab 2020 die Zahl der Hochseepatente auf 80 limitiert. Dies hat zur Folge, dass sowohl die Verordnung des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Fischerei am Bodensee-Obersee als auch die gleichnamige Verordnung des Kantons Thurgau angepasst werden müssen.

Die Fischerei auf dem Bodensee wird völkerrechtlich durch die Übereinkunft betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee, die sogenannte Bregenzer Übereinkunft aus dem Jahr 1893, geregelt. Für die Umsetzung dieser Übereinkunft ist die IBKF zuständig. Sie hat beschlossen, dass ab dem Jahr 2020 am Bodensee noch höchstens 80 Hochseepatente ausgegeben werden dürfen. Davon gehen 24 an die Schweiz und davon wiederum 16 an den Kanton Thurgau und acht an den Kanton St.Gallen. Diese Vorgabe kann bereits auf den 1. Januar 2018 eingehalten werden, wie Rücksprachen zwischen den beiden betroffenen Kantonen ergeben haben.

Mit einem weiteren Beschluss wird ein einheitliches Alterspatent spätestens ab dem 70. Altersjahr des Berufsfischers oder der Berufsfischerin eingeführt. Demgemäss darf nach vollendetem 70. Altersjahr kein Hochseepatent mehr bezogen werden. Es muss zwingend auf ein Alterspatent mit eingeschränktem räumlichen Geltungsbereich und eingeschränkten Fanggeräten gewechselt werden. Schliesslich werden einheitliche Stellvertretungsregelungen für Berufsfischer und Berufsfischerinnen eingeführt.

Die neue Alterslimitierung bei den Hochseepatenten führt zu Mindereinnahmen von 4 000 Franken bei der Jagd- und Fischereiverwaltung. Die Erhöhung der Kosten für das Alterspatent von 100 Franken ist indessen mit Mehreinnahmen von 1 000 Franken verbunden.