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Eckwerte Umsetzung SV17 im Kanton Thurgau festgelegt

Der Bund will von den Kantonen in einer Umfrage wissen, wie sie die kommende Steuervorlage 17 (SV17) umsetzen werden. In diesem Zusammenhang hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau die provisorischen Eckwerte zur Umsetzung der Steuervorlage 17 bestimmt. Sobald der Bundesrat die Botschaft zur SV17 publiziert, wird der Regierungsrat ein Vernehmlassungsverfahren zur kantonalen Umsetzungsvorlage durchführen, voraussichtlich ab April.

Die Schweiz steht unter massivem internationalen Druck, die kantonalen Steuerprivilegien für Unternehmungen abzuschaffen.  Das Schweizer Stimmvolk hat jedoch die Unternehmenssteuerreform III (USR III), welche diese Abschaffung und die flankierenden Massnahmen umgesetzt hätte, verworfen. Der Bundesrat hat darauf rasch reagiert und mit der SV17 einen neue Vorlage ausgearbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. Darin werden viele der in der USR III vorgesehenen Massnahmen wieder aufgenommen.

Da die Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien zu einer deutlichen steuerlichen Mehrbelastung führen würde, sind aus standortpolitischen Gründen flankierende Massnahmen einzuführen, um den «Fiskalschock» für die Unternehmen zu mildern. Dieses Massnahmenbündel ist notwendig, um die internationale Standortattraktivität der Schweiz und damit den Fortbestand nachhaltigen Steueraufkommens und vieler Arbeitsplätze zu sichern.

Im Abstimmungskampf zur USR III wurde moniert, dass die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform ungewiss seien, da nicht alle Kantone die Eckwerte ihrer kantonalen Umsetzung bekannt gegeben hätten. Deshalb führt das Eidgenössische Finanzdepartement nun eine Umfrage bei allen Kantonen durch. In diesem Zusammenhang hat der Regierungsrat die Eckwerte für eine Umsetzung der SV17 im Kanton Thurgau provisorisch festgelegt.

Da eine Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien (Holdingprivileg, Verwaltungsprivileg) ohne flankierende Massnahmen zu einer massiven Höherbesteuerung der davon betroffenen Gesellschaften führt, kann eine solche nicht ohne Senkung des Gewinnsteuersatzes umgesetzt werden, da ansonsten ein Exodus von Unternehmen zu befürchten wäre. Der Regierungsrat strebt deshalb eine Gesamtsteuerbelastung von rund 13 - 15 Prozent an, was eine Reduktion des Gewinnsteuersatzes von heute 4 auf 2.5 Prozent notwendig macht. Davon profitieren nicht nur die von der Abschaffung der Steuerprivilegien betroffenen Gesellschaften, sondern alle Unternehmen in der Rechts¬form der Kapitalgesellschaft.

Als Gegenfinanzierungsmassnahme ist die Reduktion des Teilbesteuerungsabzugs auf Gewinnausschüttungen bei sog. qualifizierten Beteiligungen (Dividendenbesteuerung) zu nennen. Dieser Teilbesteuerungsabzug beträgt zur Zeit 40 Prozent d.h. Dividenden, die auf qualifizierte Beteiligungen entfallen (mindestens 10 Prozent am Grund-/Stammkapital der Gesellschaft), werden nur zu 60 Prozent in die Bemessung einbezogen. Da der Gewinnsteuersatz signifikant sinken soll, fällt die wirtschaftliche Doppelbelastung geringer aus, weshalb ein Teilbesteuerungsabzug von 40 Prozent nicht mehr angemessen erscheint. Eine moderate Kürzung um 10 Prozent erachtet der Regierungsrat als gerechtfertigt. Damit entspricht der Thurgauer Vorschlag auch dem von der SV17 neu für alle Kantone vorgegeben Minimum von 70 Prozent

Die Patentbox erlaubt, Erträge aus Immaterialgüterrechten (Patenten) privilegiert zu besteuern. Dieses Instrument ist international (noch) anerkannt. Nachteilig wirkt sich jedoch die sehr komplexe und aufwendige Berechnungsmethodik zur Ermittlung des steuerbaren Patenterfolgs aus. Vereinfacht gesagt, soll der so ermittelte Gewinn aus Immaterialgüterrechten nur zu 60 Prozent in die Bemessung einbezogen werden. Aufgrund der auch unternehmensseitig sehr aufwendigen Vorkehrungen zur Beanspruchung der Patentbox ist zu erwarten, dass diese Massnahme keine weite Anwendung finden wird. Sie ist aber den Kantonen zwingend vorgeschrieben.

Auf eine steuerliche Förderung des Forschungs- und Entwicklungsaufwandes über den vollen Abzug hinaus soll aus finanziellen Gründen verzichtet werden. Die Einführung eines zusätzlichen F&E-Abzuges soll jedoch in einer späteren Steuergesetzrevision nochmals geprüft werden.

Bei der Kapitalsteuer will die Regierung den Steuersatz auf 0.15 Promille des steuerbaren Eigenkapitals festsetzen. Eigenkapital, das auf Beteiligungen und auf Immaterialgüterrechte entfällt, würde lediglich mit 10 Prozent in die Bemessung der Kapitalsteuer einbezogen. In jedem Fall ist aber eine einfache Steuer von mindestens 200 Franken vorgesehen.

Insgesamt dürfen alle  steuerlichen Entlastungsmassnahmen  zusammen 50 Prozent des steuerbaren Gewinns nicht übersteigen, d.h. in jedem Fall bleiben 50 Prozent des Gewinns steuerbar.

Die Steuerausfälle für Kanton und Gemeinden betragen durch die so geplante Umsetzung der SV17 insgesamt 35.8 Millionen Franken für Kanton und Gemeinden. Zur deren teilweiser Kompensation soll der kantonale Bundessteueranteil erhöht werden, wobei die Kantone eine Erhöhung auf 21.2 Prozent fordern. Dies ergäbe für den Thurgau eine Summe von 16 Millionen Franken, an der wiederum wie bereits bei der USRIII die Gemeinden verhältnismässig beteiligt werden sollen (9.5 Millionen Franken). Dabei wird neu auch eine entsprechende Berücksichtigung der Kirchgemeinden geprüft.

Da die Steuerbelastung der Unternehmungen sinken wird, sollen daran auch die Mitarbeitenden mitbeteiligt werden. Dafür ist in der SV17-Vernehmlassungsvorlage eine Erhöhung der Familienzulagen um 30 auf 230 Franken (Kinderzulage) bzw. 280 Franken (Ausbildungszulage) vorgesehen. Der Kanton Thurgau wird diese Anpassungen entsprechend der definitiven SV17-Vorlage übernehmen.