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Justiz

Die richterlichen Behörden (Judikative) üben die Rechtspflege aus. Sie umfassen eine ganze Gruppe von Organen, die einander teilweise hierarchischaufsichtsrechtlich unterstellt sind. Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihren Erkenntnissen unabhängig. Diese richterliche Unabhängigkeit umfasst weit mehr als blosse Weisungsfreiheit gegenüber Parlament und Regierung. Sie bedeutet für jede einzelne Gerichtsinstanz
Unabhängigkeit von den Parteien, den sozialen Mächten und von anderen Gerichten, allerdings mit der Einschränkung, dass eine einheitliche Rechtssprechung gewährleistet sein muss.

Der Grosse Rat hat gegenüber der Justiz die parlamentarische Oberaufsicht, Finanzbefugnisse (Budgetrecht) und Wahlbefugnisse, soweit keine Volkswahl stattfindet. Die richterlichen Behörden verfügen über keinen direkten Zugang zum Grossen Rat. Der Verkehr der Justiz mit dem Parlament wird durch den Regierungsrat wahrgenommen.