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Massnahmen gegen den Lehrpersonenmangel

Der Regierungsrat hat die Änderung der Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen genehmigt. Dabei geht es um Massnahmen zur Abfederung des Lehrpersonenmangels sowie um die Rechtsstellung der Lehrpersonen, die in den Schulen Deutsch als Zweitsprache unterrichten.

Die personelle Situation an den Schulen ist nach wie vor angespannt. Auch wenn zum Schuljahresbeginn 2022/2023 dank des ausserordentlichen Einsatzes der Verantwortlichen in den Schulgemeinden alle Stellen besetzt werden konnten, sind weitere Massnahmen zur Abfederung des Lehrpersonenmangels unabdingbar. Es werden deshalb verschiedene Massnahmen umgesetzt, zwei führen zu einer Änderung der Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen.

Die Lehrpersonen haben die Möglichkeit, ab Vollendung des 59. Altersjahrs eine Altersentlastung ohne Besoldungsreduktion zu erhalten. Damit eine tatsächliche Entlastung vom Unterricht umgesetzt werden kann, dürfen gemäss geltendem Recht ab Einräumung einer Altersentlastung keine Zusatzlektionen (Lektionen über das Vollpensum beziehungsweise über das mit der Altersentlastung reduzierte Pensum hinaus) mehr erteilt werden, die nicht kompensiert werden können. Diese Einschränkung soll als Massnahme gegen den Lehrpersonenmangel für die Dauer von sechs Jahren aufgehoben werden. 

In der aktuellen Stellensituation ist es äusserst anspruchsvoll, Stellvertretungen zu finden. Während in den umliegenden Kantonen Stellvertretungen bis und mit acht Wochen voll entschädigt werden, erhalten diese Lehrpersonen im Kanton Thurgau nur 85 Prozent der ordentlichen Besoldung. Damit wird der Umstand berücksichtigt, dass Stellvertretungen mit kurzer Anstellungsdauer nicht alle Arbeiten innerhalb des Berufsauftrags zu leisten haben. Um Stellvertretungen für kürzere Einsätze einfacher finden zu können, soll die entsprechende Regelung der Praxis der umliegenden Kantone angepasst und diese Einsätze ebenfalls zu 100 Prozent entschädigt werden. In Konsequenz zu dieser Massnahme ist die Begrenzung des Lohnabzugs bei unbezahlten Urlauben bis und mit acht Unterrichtswochen auf 85 Prozent ebenfalls aufzuheben.

Anstellung von DaZ-Lehrpersonen wird aufgewertet

Lehrpersonen oder andere geeignete Personen, die in den Schulen Deutsch als Zweitsprache unterrichten (DaZ-Lehrpersonen), gelten heute personalrechtlich als Verwaltungsangestellte. Seit längerer Zeit laufen Bestrebungen, die Anstellung der DaZ-Lehrpersonen aufzuwerten und den übrigen Lehrpersonen gleichzustellen. Deutsch als Zweitsprache (DaZ) wird in einer vergleichbaren Form und Qualität wie die Fächer gemäss Stundentafel und in der Regel bereits heute von diplomierten Lehrpersonen unterrichtet. Die Verordnung wird deshalb so angepasst, dass DaZ neu nur durch ausgebildete Lehrpersonen erteilt werden darf. Ferner wird ausdrücklich festgelegt, dass auch Schulische Heilpädagoginnen und Schulische Heilpädagogen im DaZ-Unterricht zugelassen sind. 

Die DaZ-Lehrpersonen sollen dementsprechend der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen und der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen unterstellt werden. Damit verfügen sie über alle Rechte und Pflichten der Regellehrpersonen (Berufsauftrag, Pflichtpensum, Altersentlastung, Besoldung etc.). Sie dürfen zudem grundsätzlich nur noch auf derjenigen Stufe DaZ unterrichten, für die sie eine Lehrbefähigung besitzen. Bei den Schulischen Heilpädagoginnen und Schulischen Heilpädagogen erfolgt keine Beschränkung auf eine Stufe. DaZ-Lehrpersonen haben ausserdem eine kantonale DaZ-Weiterbildung oder eine vergleichbare Weiterbildung zu absolvieren. Es handelt sich somit zukünftig um Lehrpersonen mit spezifischer Weiterbildung, es wird keine neue Kategorie von Lehrpersonen geschaffen.