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Alimentenbevorschussung mit neuem Gesetz regeln

Anstatt wie bisher im Sozialhilfegesetz soll ein neues Alimentengesetz die Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung für unmündige Kinder regeln. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterbreitet dem Grossen Rat eine entsprechende Gesetzesvorlage.

Seit 1986 kennt der Kanton Thurgau die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Alimenten für unmündige Kinder. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Sozialhilfegesetz. Die Sozialhilfeämter der Gemeinden vertreten jedoch verstärkt die Meinung, dass die Bestimmungen über die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe zu Unrecht im Sozialhilfegesetz untergebracht seien. Dadurch bestehe nämlich die Tendenz, die Materie mit der Sozialhilfe zu vermischen. Ausserdem hat das Verwaltungsgericht – gestützt auf die Zuständigkeitsregelung im Sozialhilfegesetz – im April 2004 entschieden, dass für die Ausrichtung der Vorschüsse nicht – wie bis anhin gehandhabt – die Politische Gemeinde des zivilrechtlichen, sondern die des unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes des Kindes verantwortlich sei. Dies steht allerdings im Widerspruch zur Praxis in allen Nachbarkantonen. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Regierungsrat als notwendig, die Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung in einem separaten Gesetz zu regeln.

Nach einem externen Vernehmlassungsverfahren unterbreitet er dem Grossen Rat das neue Alimentengesetz. Es regelt in 13 Paragrafen unter anderem die Zuständigkeit, die Geltendmachung sowie die Voraussetzungen und die Höhe für die Inkassohilfe und die Bevorschussung. Ebenso wird aufgeführt, wann kein Anspruch auf Bevorschussung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung zu erfolgen hat.

Die Auswertung der Vernehmlassungsantworten ergab eine einhellige Zustimmung zur beabsichtigten separaten gesetzlichen Regelung der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe. Umstritten waren lediglich die beiden neu ins Gesetz aufgenommenen Ausschlussgründe für eine Bevorschussung, nämlich die Uneinbringlichkeit und die gemeinsame elterliche Sorge. Der Regierungsrat hält im vorliegenden Gesetzesentwurf am Ausschlussgrund der Uneinbringlichkeit fest. Neu sieht er jedoch vor, dass im Falle der Unterstützungsbedürftigkeit einer Familie, die Sozialhilfeleistungen im Umfang der Kinderalimente nicht rückerstattungspflichtig sind. Keine Bevorschussung soll erfolgen, wenn die Einbringlichkeit des Vorschusses aussichtslos ist oder wenn das Kind dauernd bei keinem der beiden Eltern wohnt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sieht der Gesetzesentwurf keinen Ausschlussgrund für die Bevorschussung mehr vor. Das Alimentengesetz soll voraussichtlich per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden.