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Kanton Thurgau strukturiert die Zuständigkeiten für die Sozialhilfe und die Fallführung Integration im Asylwesen neu

Im Rahmen der dritten Etappe Neustrukturierung Asyl Thurgau (NATG) organisiert der Kanton Thurgau die Zuständigkeiten für die Sozialhilfe und die fallführende Stelle für Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen nach ihrer Unterbringung in den Durchgangsheimen neu. Der Regierungsrat hat entschieden, dass künftig die Fachstelle Integration des Migrationsamtes sowie die Gemeinden dafür verantwortlich sind. Die Umsetzung soll ab dem Jahr 2022 erfolgen.

Die Integrationsförderung von Personen aus dem Asylbereich wurde mit der Integrationsagenda Schweiz (IAS) neu ausgerichtet und intensiviert. Ein wesentliches Element dabei ist die verbindliche und durchgehende Fallführung für alle vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlinge. Der Regierungsrat hat im Mai 2020 den «Projektauftrag zur dritten Etappe Neustrukturierung Asyl Thurgau (NATG): Überprüfung der Zuständigkeiten für die Sozialhilfe und die IAS-Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen nach ihrer Unterbringung in den Durchgangsheimen» erteilt. Nebst Vertretern der Regierung und Verwaltung wurden Vertreter des Verbands Thurgauer Gemeinden und als Dienstleisterin die Peregrina-Stiftung sowie eine externe Firma in die Projektorganisation miteinbezogen. 

In der dritten Etappe NATG ist die Frage relevant, mit welchem Zuständigkeitsmodell das Ziel der IAS, eine rasche und nachhaltige IAS-Integration, am besten erreicht werden kann. Im heutigen Modell ist die Zuständigkeit im Bereich der Sozialhilfe und fallführender Stelle Integration getrennt: Bei anerkannten Flüchtlingen wird die Ausrichtung der Sozialhilfe und die Fallführung Integration bis fünf Jahre nach Asylgesuchstellung durch die Flüchtlingsbegleitung der Peregrina-Stiftung im Auftrag des Departements für Finanzen und Soziales wahrgenommen, bei vorläufig Aufgenommenen wird die Sozialhilfe nach der ersten Unterbringungsphase während sieben Jahren nach Einreise durch die Wohngemeinden ausgerichtet. Als fallführende Stelle für die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen sind die Integrationscoaches der Fachstelle Integration des Migrationsamtes zuständig.

Umsetzung ab 1. Januar 2022 geplant

Diese unterschiedlichen Zuständigkeiten für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene sind aus fachlicher Sicht nicht notwendig, sondern führen zu Doppelspurigkeiten, Sonderstrukturen für hoheitliche Aufgaben und entsprechendem Mehraufwand. Deshalb hat der Regierungsrat basierend auf dem umfassenden externen Schlussbericht entschieden, dass die Zuständigkeiten zusammengeführt werden sollen. Ab dem 1. Januar 2022 sind die Zuständigkeiten im Bereich der fallführenden Stelle Integration bei der Fachstelle Integration des Migrationsamtes und im Bereich der Sozialhilfe bei den Gemeinden.

Sowohl aus der Sicht des Regierungsrats als auch aus der Sicht der Projektgruppe bietet dieses Modell im Gegensatz zum heutigen und anderen geprüften Modellen gewichtige Vorteile: Die Fallführung Integration bei der Fachstelle Integration und deren Schnittstelle zu den Sozialen Diensten der Gemeinden hat sich bewährt, die Zuständigkeit der Gemeinden im Bereich Sozialhilfe ermöglicht eine Vor-Ort-Betreuung und vermeidet Sonderstrukturen. «Wir sind uns bewusst, dass dieser Schritt für die Peregrina-Stiftung einschneidend ist. Wir werden alles daransetzen, für die betroffenen Mitarbeitenden eine gute Lösung zu finden. Gleichzeitig werden wir den Reorganisationsprozess mit den Gemeinden zusammen durchführen und sie bei Bedarf unterstützen», sagte Regierungsrat Urs Martin, Chef des Departements für Finanzen und Soziales, an einer Medienkonferenz. 

Mit der Neustrukturierung verändern sich somit auch die Aufgaben der Peregrina-Stiftung. Es besteht weiterhin eine Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung und dem Kanton. Die Peregrina-Stiftung konzentriert sich nun wieder auf ihren Kernauftrag, den sie bis 2010 ausschliesslich innehatte: Den Betrieb von Durchgangsheimen und Nothilfeunterkünften für verschiedene Personengruppen des Asylwesens. Personengruppen sind Asylsuchende im laufenden Verfahren, anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und ausreisepflichtige Personen in Nothilfe.