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Regierungsrat regelt den Vaterschafts- und Betreuungsurlaub

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat Verordnungsänderungen über die Rechtsstellung des Staatspersonals genehmigt. Dabei geht es unter anderem um die Regelungen des Vaterschafts- und Betreuungsurlaubs, die Einführung von saisonalen Anstellungen oder das Case Management.

Im Zuge der vom Grossen Rat per 1. Januar 2022 im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsurlaub und dem Betreuungsurlaub verankerten Grundlagen in der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals hat der Regierungsrat diese Änderungen einerseits nachvollzogen. Andererseits müssen die Änderungen der Besoldungsverordnung umgesetzt werden. Zudem wurden aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis in verschiedenen Teilbereichen die personalrechtlichen Grundlagen angepasst. Davon betroffen sind die Verordnung über die Rechtsstellung des Staatspersonals, die Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen und die Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen.

Mit der Regelung des Vaterschaftsurlaubs in der Besoldungsverordnung des Grossen Rates wurde dem Regierungsrat die Kompetenz übertragen, den Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs bei Krankheit oder Unfall sowie weitere Bezugsmodalitäten zu regeln. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Urlaubs – erwerbstätige Väter sollen während des Berufsalltags eine bezahlte Auszeit mit dem Neugeborenen verbringen können – werden Urlaubstage, die infolge Krankheit oder Unfall nicht bezogen werden können, analog zu den Regeln zum Ferienbezug beim Staatspersonal unter der Voraussetzung, dass ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, nachgewährt. Wenn immer möglich soll der Vaterschaftsurlaub indes vor einem allfälligen Austritt aus dem Dienstverhältnis bezogen werden. Es erfolgt keine Verlängerung des Dienstverhältnisses um nicht bezogene Urlaubstage, und Urlaubstage, die bis zum Austritt nicht bezogen wurden, werden nicht finanziell abgegolten, da es sich beim Vaterschaftsurlaub um einen sogenannten portablen Anspruch handelt. Diese Änderungen finden ebenfalls Eingang in die Verordnungen zu den Lehrpersonen. Für Lehrpersonen wird der Vaterschaftsurlaub analog der bisherigen Regelung als eine Anzahl von Lektionen gewährt, die dem doppelten Wochenpensum des Lehrers zum Zeitpunkt der Geburt entsprechen. So kann ein fairer, flexibler Bezug des Urlaubs für Lehrer gewährleistet werden. Zudem wird weiterhin explizit erwähnt, dass der Urlaub nach Rücksprache mit der Schulleitung bezogen wird, was grundsätzlich für sämtliche Urlaube gilt.

Aufgrund neuer bundesrechtlicher Vorgaben besteht ein Anspruch auf einen sogenannten Betreuungsurlaub. Eltern mit Kindern, die schwer erkranken, erhalten für die Betreuung ihrer Kinder bis zu 14 Wochen bezahlten Urlaub. Diese Regelung wird mit der vorliegenden Revision auch für Angestellte im öffentlichen Dienst übernommen. Gleichzeitig wird der bereits bestehende Urlaubsanspruch für die Betreuung von weniger schwer erkrankten Kindern von zwei auf neu drei Tage ausgeweitet, was der Regelung im privaten Arbeitsrecht entspricht. 

Einzelne Ämter und Betriebe (zum Beispiel der Arenenberg oder die kantonalen Museen) sind regelmässig mit starken saisonalen Schwankungen konfrontiert. Entsprechend sind diese Ämter und Betriebe darauf angewiesen, ihre personellen Ressourcen in diesen Phasen der deutlich höheren Arbeitslast saisonal anpassen zu können. Im Sinne der Rechtssicherheit sowie einer transparenten und zweckmässigen Abgrenzbarkeit zu den übrigen befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat der Regierungsrat mit der Verordnungsänderung deshalb eine explizite Grundlage für saisonale Anstellungen geschaffen. Diese Beschäftigungen stellen eine Unterkategorie der befristeten Dienstverhältnisse dar und können jeweils für eine Dauer von höchstens neun Monaten abgeschlossen, in den Folgejahren jedoch wiederkehrend mit denselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin besetzt werden.

Weiter ist auch das Case Management Teil der Revision. Das betriebliche Case Management wurde in der kantonalen Verwaltung bereits 2006 eingeführt. Seither wird die Reintegration der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel bereits ab einer Arbeitsunfähigkeit von 21 Tagen professionell begleitet und in Zusammenarbeit mit verwaltungsinternen und externen Stellen mit verschiedenen Massnahmen einzelfallgerecht unterstützt. Die Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen des Case Managements haben sich bewährt und werden von den betroffenen Personen grossmehrheitlich gerne in Anspruch genommen. Dennoch ist in der Praxis eine Zunahme der Situationen zu verzeichnen, in denen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ein Case Management ablehnen, obwohl sie grundsätzlich bereits aufgrund ihrer Treuepflicht im Sinne ihrer raschmöglichsten Reintegration in den Arbeitsprozess zu einer Zusammenarbeit verpflichtet sind. Deshalb hat der Regierungsrat das Case Management mit seinen Rechten und Pflichten explizit in der Verordnung verankert und damit die Verbindlichkeit des Case Managements erhöht.

Sämtliche Verordnungsänderungen werden per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.