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Regierungsrat führt neue Prädikate bei der Bewertung der Angestellten ein

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung der Besoldungsverordnung genehmigt. Das Hauptaugenmerk gilt einer neuen Bewertungssystematik für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Regierungsrat hat die Teilrevision aber auch genutzt, um weitere Bestimmungen aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis anzupassen.

Der Regierungsrat hat im Dezember 2020 den Auftrag erteilt, im Zusammenhang mit dem Führungsinstrument «Zielvereinbarung, Beurteilung und Förderung» (ZBF) einen Vorschlag zur neuen Prädikatensystematik zu unterbreiten. Gemäss Projektziel sollte auch künftig eine faire und realistische Beurteilung ermöglicht und ein Prädikat integriert werden, das eine erfüllte Leistung abbildet. Der Verband Personalthurgau und die Personalkommission wurden in die Erarbeitung einer neuen Beurteilungssystematik einbezogen und waren sowohl in der Projektgruppe als auch im Lenkungsausschuss vertreten. Ausserdem fand eine interne Vernehmlassung statt.

Nun hat der Regierungsrat die Änderung der Besoldungsverordnung genehmigt. Neu wird es ein Beurteilungssystem geben, das auf eine Kennzeichnung der Qualifikation durch ein Prädikat (A, B, C, D) verzichtet. Stattdessen wird die Qualifikation direkt im Wortlaut zum Ausdruck gebracht (sehr gut erfüllt, gut erfüllt, erfüllt, teilweise erfüllt, nicht erfüllt). Damit wird die 4er-Skala um eine Qualifikation auf eine 5er-Skala erweitert, um in der Beurteilung mehr differenzieren zu können. 

Von der Teilrevision ebenfalls betroffen ist der Anspruch auf Wiederherstellung von Lohnfortzahlungsleistungen bei Krankheit oder Unfall. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall besteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung sowie auch für Lehrpersonen gestützt auf § 20 der Besoldungsverordnung ein Leistungsanspruch in zeitlicher Hinsicht von 24 Monaten. Die Wiederherstellung bietet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihren Kranken- und Unfalllohnanspruch wiederherzustellen, was insgesamt zu einer Verlängerung des Anspruchs führt.

Es soll in jedem Fall weiterhin gewährleistet werden, dass betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Krankheit oder Unfall von Lohnfortzahlungsleistungen im Umfang von 24 Monaten profitieren können. Eine Verlängerung dieser Lohnfortzahlungsleistungen ist im Vergleich zu den anderen Kantonen wie auch der Privatwirtschaft jedoch nicht mehr zeitgemäss, weshalb die Wiederherstellungsregel aufgehoben wird. Zumal seit der Implementierung des betrieblichen Case Managements vor rund 15 Jahren die Reintegration der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel bereits ab einer Arbeitsunfähigkeit von 21 Tagen professionell begleitet und in Zusammenarbeit mit verwaltungsinternen und externen Stellen mit verschiedenen Massnahmen einzelfallgerecht unterstützt wird.

Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Im Zusammenhang mit der geplanten Ausdehnung der Möglichkeit, bereits mit erfüllten Leistungen von einer individuellen Lohnentwicklung profitieren zu können, ist eine Gesetzesanpassung erforderlich. Die Botschaft ist in Vorbereitung und wird demnächst dem Grossen Rat zur Beratung übergeben.