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Regierungsrat will keinen komplizierten Vollzug des Umweltschutzgesetzes

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) im Grundsatz einverstanden. Vorbehalte hat er aber in den Bereichen Lärm und Altlasten und fordert in seiner Vernehmlassungsantwort ans Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entsprechende Anpassungen.

Der Bundesrat will das geltende Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 den aktuellen Regelungserfordernissen anpassen. Das betrifft die Bereiche Lärm, Altlasten, Lenkungsabgaben, Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, Informations- und Dokumentationssysteme sowie Strafrecht. Der Regierungsrat ist mit den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich einverstanden, schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort. Vorbehalte hat er indes in den Bereichen Lärm und Altlasten. 

Die vorgeschlagene Anpassung soll die Siedlungsverdichtung erleichtern, indem der Lärmschutz so weit gelockert wird, dass lärmempfindliche Nutzungen auch an lärmexponierten zentralen Lagen mit weniger baulichen Einschränkungen möglich werden. Der Regierungsrat begrüsst eine ausgewogene Abstimmung zwischen raumplanerischen Zielsetzungen und dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm. Dabei soll der Lärmschutz indessen nur so weit gelockert werden, wie es zur inneren Verdichtung und einer städtebaulich ansprechenden Gestaltung zwingend notwendig ist. Die Vorlage enthalte aber zahlreiche (Kompensations-)Vorschriften, die den Vollzug verkomplizierten anstatt ihn zu vereinfachen und die planerische Freiheit unnötig einschränkten, schreibt der Regierungsrat. Ziel der Revision sollte vielmehr sein, städtebaulich sinnvolle Arealentwicklungen in Kerngebieten von Siedlungen zu ermöglichen, ohne den Vollzug zu verkomplizieren und damit zu verteuern und ohne den Lärmschutz generell zu verwässern, insbesondere nicht an peripheren Lagen und in ländlichen Gebieten. 

Im Bereich Altlasten hält der Regierungsrat unter anderem fest, dass die vorgesehene Teilrevision einen grossen Eingriff in das bisherige Zusammenspiel von Altlasten- und Bodenschutzrecht darstelle. Dabei bestehe die Gefahr, dass bislang funktionierende Vollzugsabläufe beschädigt und unerwartete neue Probleme geschaffen würden. Sanierungsbedürftige belastete Böden, auf denen Kinder regelmässig spielen können, können bis zur Sanierung keiner Gefahrenabwehr mehr unterstellt werden, weil die zugehörigen Instrumente in der dann nicht mehr anwendbaren Verordnung über Belastungen (VBBo) des Bodens festgeschrieben sind. Dies gilt auch für andere Nutzungsarten, die auf diesen Böden stattfinden, zum Beispiel der Anbau von Gemüse. Der Regierungsrat fordert daher, einen Mechanismus zu implementieren, der sicherstellt, dass die Gefahrenabwehr nach VBBo bis zur Sanierung dieser Standorte möglich ist. Der Regierungsrat schlägt vor, den umfassenden Vollzug bei Bodenbelastungen in der VBBo zu belassen.

Vernehmlassungsantwort Teilrevision Umweltschutzgesetz [pdf, 4.1 MB]