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Arbeitsintegration ukrainischer Flüchtlinge im Thurgau

Auf den drei Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) bereitet man sich auf zahlreiche Anmeldungen von stellensuchenden Personen mit Schutzstatus S vor. Die RAV-Beraterinnen und Berater unterstützen Geflüchtete aus der Ukraine, die im Kanton Thurgau eine Stelle suchen. «Der Arbeitsmarkt ist grundsätzlich sofort offen für Personen aus der Ukraine», sagt Daniel Wessner, Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Thurgau. Auch mit dem Status S sei aber eine Arbeitsbewilligung vor einem Stellenantritt erforderlich. Diese werde rasch und unkompliziert erteilt.

Die Solidarität mit geflüchteten Menschen aus der Ukraine ist gross, auch auf dem Arbeitsmarkt. So haben die Thurgauer RAV-Zentren in Frauenfeld, Kreuzlingen und Amriswil von Unternehmen schon verschiedene Stellenangebote für Menschen aus der Ukraine erhalten. Inzwischen haben sich rund ein Dutzend ukrainischer Flüchtlinge für die Stellenvermittlung registriert.

Erleichterte Arbeitsintegration

Auch wenn der Bund bei den erwarteten Geflüchteten aus der Ukraine eine schnellere Arbeitsintegration vorsieht als bei bisherigen Flüchtlingswellen, so schätzt Wessner die aktuelle Situation realistisch ein: «Viele Geflüchtete möchten zwar möglichst bald arbeiten; vorab gilt es aber, dass sie ein Dach über dem Kopf finden, zur Ruhe kommen und den Status S beantragen.» Laut Wessner gibt es zudem verschiedene Faktoren wie Sprachkenntnisse, Gesundheitszustand, berufliche Kompetenzen und allenfalls auch die Regelung der Kinderbetreuung, die relevant sind für die Arbeitsvermittlung.

Keine Bevorzugung

Heinz Erb, Leiter der RAV Thurgau, erklärt, dass sich arbeitsmarktfähige Personen mit Status S bei einem der drei Regionalen Arbeitsvermittlungszentren anmelden können. Auch ohne Bezug von Arbeitslosengeldern haben sie Anrecht auf Unterstützung bei der Arbeitssuche. Ergänzend betont er: «Die Geflüchteten aus der Ukraine erhalten keine bevorzugte Behandlung. Wir beraten alle Stellensuchenden auf dem RAV individuell und begleiten sie möglichst optimal bei der Arbeitsintegration.»

Arbeitsbewilligung erforderlich

Der Bundesrat hat für die ukrainischen Flüchtlinge erstmals den Schutzstatus S aktiviert und ermöglicht damit eine unbürokratische Arbeitsaufnahme in der temporären Heimat. Dennoch braucht es seitens Arbeitgeber eine Arbeitsbewilligung für Angestellte mit dem Status S. Das Gesuch für die Arbeitsbewilligung muss samt Arbeitsvertrag beim kantonalen Migrationsamt eingereicht werden und wird anschliessend beim AWA überprüft. Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung ist die Einhaltung der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen. Im Rahmen der Arbeitsmarktaufsicht führt das AWA ausserdem Kontrollen bezüglich Schwarzarbeit durch.

Anpassungen nötig

Für Wessner gibt es allerdings noch ungeklärte Fragen. Zum Beispiel: Wie viele Menschen aus der Ukraine werden tatsächlich in die Schweiz kommen? Wie lange werden sie im Schweizer Exil bleiben? Was ist ihre Qualifikation, und wie schnell können ukrainische Diplome überprüft respektive für die Schweiz zugelassen werden? Wie können die Geflüchteten integriert werden, obschon der Status S rückkehrorientiert ist? Wessner geht davon aus, dass in nächster Zeit seitens Bund noch verschiedene Beschlüsse gefasst werden müssen und es in der Folge auch auf kantonaler Ebene zu Anpassungen kommen wird