Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Kantonales Integrationsprogramm wird weiterentwickelt

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das kantonale Integrationsprogramm 2024-2027 zur Kenntnis genommen. Bei der Konzipierung und Umsetzung der Massnahmen soll den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen noch konsequenter Rechnung getragen werden.

Bund und Kantone setzen die Integrationsförderung mit vierjährigen kantonalen Integrationsprogrammen (KIP) um. Das kantonale Integrationsprogramm der Jahre 2024-2027 (KIP 3) enthält die Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung des Kantons Thurgau. Es basiert auf der Auswertung des zweiten kantonalen Integrationsprogramms (KIP 2) der Jahre 2018-2021. Derzeit läuft die Programmphase 2022-2023 (KIP 2bis), mit der das KIP 2 um zwei Jahre verlängert wurde. 

Gemäss den Vorgaben des Bundes werden die Ziele neu in schweizweit geltenden strategischen Programmzielen zusammengeführt. Dabei sind die kantonalen und kommunalen Spielräume für Innovation weiter auszubauen und zu fördern. Es sollen gezielt Anstrengungen unternommen werden, um namentlich Personen im Familiennachzug, Personen mit Ausbildungs- und Arbeitsmarktpotenzial sowie Personen, die von Armut betroffen oder bedroht sind, besser zu erreichen, zu informieren und zu beraten. Bei der Konzipierung und Umsetzung der Massnahmen soll den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen noch konsequenter Rechnung getragen werden. 

Die Erarbeitung des Thurgauer KIP 3 erfolgte partizipativ unter der Federführung der Fachstelle Integration des Migrationsamtes. In einem ersten Workshop entschieden die Mitglieder des Koordinationsgremiums Integration (KINT), fünf der insgesamt sieben Förderbereiche im Rahmen von Workshops weiterzuentwickeln. Bei den beiden Förderbereichen «Frühe Kindheit» und «Dolmetschen» stellten die KINT-Mitglieder keinen Bedarf für eine Weiterentwicklung fest. Die anderen fünf Förderbereiche «Information, Abklärung Integrationsbedarf und Beratung», «Sprache», «Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit», «Zusammenleben und Partizipation» und «Umgang mit Vielfalt und Diskriminierungsschutz» wurden mit den wichtigsten kantonalen und kommunalen Partnerinnen und Partnern sowie mit zivilgesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren sowie Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen der Migrationsbevölkerung in Workshops konsolidiert und weiterentwickelt.

Der Bund beteiligt sich im «Ausländerbereich» an der Umsetzung des Thurgauer KIP 3 mit einem Beitrag aus dem Integrationsförderkredit in der Höhe von 981'852 Franken jährlich. Im «Asylbereich» beteiligt er sich durch die Ausrichtung der einmaligen zweckgebundenen Integrationspauschalen in der Höhe von 18'000 Franken pro anerkanntem Flüchtling und pro vorläufiger Aufnahme. Für den «Ausländerbereich» im aktuellen KIP 2bis beträgt der jährliche Kantonsbeitrag für die Erfolgsrechnung durchschnittlich 1'603'300 Franken. Im KIP 3 ist dieser jährliche Kantonsbeitrag mit durchschnittlich 1'973'500 Franken budgetiert. Das bedeutet Mehrkosten von jährlich 370'200 Franken. Der Kostenanstieg erklärt sich hauptsächlich mit der wachsenden ständigen ausländischen Wohnbevölkerung im Kanton Thurgau. Allein im Jahr 2022 nahm sie im Vergleich zum Vorjahr um 3.4 % zu. Die Massnahmen im «Asylbereich» werden im KIP 3, wie im KIP 2 und im KIP 2bis, zu 100 Prozent mit der einmaligen, zweckgebundenen Integrationspauschale des Bundes refinanziert.

Abgrenzung zum Programm S für Ukrainerinnen und Ukrainer

Abgrenzung zum Programm S für Ukrainerinnen und Ukrainer
Für Schutzsuchende aus der Ukraine hat der Bundesrat im März 2022 den rückkehrorientierten und auf ein Jahr befristeten Schutzstatus S aktiviert. Damit die Betroffenen in der Schweiz rasch eine Arbeit aufnehmen und am sozialen Leben teilnehmen können, hat er zudem entschieden, im Rahmen des Programms S den Kantonen pro Jahr einen maximalen Betrag von 3'000 Franken pro Person mit Schutzstatus S namentlich zur Förderung des Spracherwerbs zu entrichten. Dies, weil die Kantone mit den KIP über geeignete Strukturen zur Umsetzung verfügen. Im November 2022 hat der Bundesrat beschlossen, den Schutzstatus S nicht vor dem 4. März 2024 aufzuheben und das Programm S entsprechend um ein Jahr zu verlängern, sofern sich die Lage in der Ukraine bis dahin nicht grundlegend ändert. Der Kanton Thurgau beteiligt sich am Programm S. Das Migrationsamt hat nach Ermächtigung durch den Regierungsrat mit dem Bund eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Die Umsetzung und Koordination erfolgt in den Strukturen des KIP. Da das Programm S rückkehrorientiert und zum heutigen Zeitpunkt bis 4. März 2024 befristet ist, hat es keine im Zielraster nennenswerten Auswirkungen auf das KIP 3, das per 1. Januar 2024 beginnt.