Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Regierungsrat will kein ausländisches Recht bei Gerichtsverhandlungen

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist mit dem Entwurf der Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren nicht einverstanden. In seiner Vernehmlassungsantwort ans Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement fordert er unter anderem, dass nur Server mit dem Standort Schweiz zugelassen werden.

Mit der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung können die Gerichte in Zivilverfahren ab dem 1. Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen (insbesondere Verhandlungen) mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten. In der neuen Verordnung will der Bundesrat die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz dieser Mittel regeln. So sollen die Gerichte und Verfahrensbeteiligten über die notwendige Infrastruktur verfügen und beim Einsatz gewisse Vorgaben einhalten. Durch ausreichende Schutzvorkehrungen und Information der Teilnehmenden soll gewährleistet werden, dass die Daten aller Beteiligten bei der Vorbereitung und Durchführung der Prozesshandlung sowie bei der Aufzeichnung von Ton und Bild hinreichend geschützt sind.

Der Regierungsrat lehnt den Entwurf in der vorliegenden Form ab. Er fordert unter anderem, dass die Server privater Anbieter von Ton- und Bildübertragungssystemen ihren Sitz zwingend in der Schweiz haben sollten. «Es gilt zu verhindern, dass ausländisches Recht, das bei uns nicht gilt, bestimmt, wie die Gerichtsverhandlungen in der Schweiz ablaufen sollen», schreibt der Regierungsrat. Sollten Auftragsbearbeiterinnen und -bearbeiter ihren Sitz nicht in der Schweiz haben und einer ausländischen Gesetzgebung unterstehen, sei das für Gerichtsverfahren zu riskant.

Zudem will der Bund Teilnehmerinnen und Teilnehmern verbieten, Ton und Bild aufzuzeichnen. Diesbezüglich weist der Regierungsrat darauf hin, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung ein solch generelles Verbot nicht kennt. Die Kantone können im Rahmen ihrer Gerichtsorganisation selbst entscheiden, ob sie Bild- und Tonaufnahmen während Verfahrenshandlungen zulassen wollen oder nicht. Diese Kompetenz soll aus Sicht des Regierungsrates bei den Kantonen bleiben. Ausserdem solle sichergestellt werden, über welches elektronische Mittel die Parteien informiert werden. Ebenso müsste aus Sicht des Regierungsrates festgehalten werden, dass der Zugriff unabhängig von dem von den Parteien verwendeten Betriebssystem sichergestellt ist. 

333_2024_Missiv_Verordnung_über_den_Einsatz_elektronischer_Mittel_zur_Ton__und_Bildübertragung_in_Zivilverfahren_VEMZ.pdf [pdf, 1.4 MB]