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Regierungsrat verabschiedet Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Totalrevision der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz genehmigt. Einerseits werden bestehende Grundsätze aus der Verordnung neu auf Gesetzesstufe geregelt und andererseits bedürfen aus dem Mustergesetz übernommene Elemente einer Präzisierung auf Verordnungsstufe.

Die Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) wurde am 19. Januar 2023 vom Grossen Rat verabschiedet. Der Erlass trat am 1. Januar 2024 in Kraft und wird erstmals für das Rechnungsjahr 2025 angewendet. Mit der Totalrevision wurden die weitgehende Umsetzung von HRM2 gesetzlich verankert und mit den bewährten betriebswirtschaftlichen Regelungen des geltenden Finanzhaushaltsgesetzes ergänzt.

Ausgehend von der Totalrevision des FHG ist auch eine vollständige Überarbeitung, im Sinne einer Totalrevision, der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz (FHV) zum FHG angezeigt. Einerseits werden bestehende Grundsätze aus der Verordnung neu auf Gesetzesstufe geregelt und andererseits bedürfen aus dem Mustergesetz übernommene Elemente einer Präzisierung auf Verordnungsstufe. Neu entspricht die Kapitelstruktur der Verordnung der Struktur des Finanzhaushaltsgesetzes. Die vom Regierungsrat verabschiedete Totalrevision der Finanzhaushaltsverordnung enthält die Grundlagen, um einen Vollzug des FHG gewährleisten zu können. Sie wird auf den 1. Juni 2024 in Kraft gesetzt.

Nach Inkraftsetzung des FHG und der FHV wird auch das Handbuch zum Rechnungswesen der Kantonalen Verwaltung Thurgau überarbeitet und in der Struktur dem Gesetz und der Verordnung angepasst. In einem ersten Schritt wurden, im Hinblick auf die Budgetierung 2025, bereits die Erläuterungen zum Budget angepasst. Da der Abschluss 2024 noch nach dem bisherigen FHG erfolgt, bleiben die übrigen Inhalte im bisherigen Handbuch bestehen. Rechtzeitig auf das Rechnungsjahr 2025 wird in einem zweiten Schritt das Handbuch vollständig angepasst. 

Im Zuge der Revision der Finanzhaushaltsverordnung werden zudem die finanzkompetenzrechtlichen und die submissionsrechtlichen Schwellenwerte betreffend die Vergabe in Übereinstimmung gebracht. Diese werden neu einheitlich wie folgt geregelt: bis 150'000 Franken: Ämter; 150'000 Franken bis 250'000 Franken: Departemente und Staatskanzlei; über 250'000 Franken: Regierungsrat. Der Regierungsrat hat dazu eine Änderung der Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen genehmigt.