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Schengen-Dublin-Abkommen in Schweizer Recht überführen

Die Übernahme der Schengen-Dublin-Abkommen in Schweizer Recht erfordert die Anpassung von Verordnungen im Bereich Einreise und Asyl. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau stimmt diesen im Grundsatz zu, macht aber einige Anmerkungen zu Problemen aus der Praxis.

Bei den vom Bund vorgeschlagenen Verordnungsänderungen handelt es sich um Vollzugsbestimmungen, mit welchen der Schengen- und Dublin-Besitzstand in das innerstaatliche Recht umgesetzt wird. Dabei geht es im Wesentlichen um die Festlegung von Zuständigkeiten und um vollzugstechnische Regelungen. Für die betroffenen Personen ergeben sich keine neuen Verpflichtungen, die nicht schon durch die Schengen- oder Dublin-Abkommen begründet werden.

Zur Verordnung über das Einreiseverfahren merkt der Regierungsrat an, dass bei der Bestimmung, Einreisende müssten für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten über genügend finanzielle Mittel verfügen, das Problem vielmehr darin bestehe, dass die Besucher oder Touristen krank einreisten oder hier krank würden. Die eigenen finanziellen Mittel für die medizinische Behandlung reichten dann in der Regel nicht aus. Je nach Situation verweigerten die Krankenkassen die Übernahme der Kosten, sodass letztlich die Aufenthaltsgemeinden für die ungedeckten Kosten aufkommen müssten. Diese Sachlage erachtet der Regierungsrat als unbefriedigend und fordert deshalb eine andere Lösung.

Die Verordnung über das Einreiseverfahren regelt zudem, dass Dritte eine Verpflichtungserklärung für Einreisende abgeben können, worin sie sich verpflichten, anfallende Kosten bei Eingereisten zu übernehmen. In der Verordnung ist dieser Verpflichtungsbeitrag auf 20 000 Franken für Einzelpersonen sowie für Gruppen oder Familien beschränkt. Der Regierungsrat schlägt vor, diese Beiträge für Einzelpersonen auf mindestens 30 000 Franken und für Familien oder Gruppen auf mindestens 40 000 Franken zu erhöhen. Er ist der Ansicht, dass die Garanten die Verantwortung alleine zu tragen hätten, statt die Kosten auf die Steuerzahler abzuwälzen.

Ferner macht er darauf aufmerksam, dass diese Bestimmungen bei Personen, die aus nicht visumspflichtigen Ländern wie beispielsweise Brasilien, Rumänien oder Bulgarien einreisen, überhaupt keine Wirkung hätten. In diesen Fällen hätten die Aufenthaltsgemeinden die ungedeckten Kosten zu tragen, was nicht zu befriedigen vermöge.

Im Weiteren macht der Regierungsrat eine Anmerkung zur vorgeschlagenen Asylverordnung. Dort heisst es: «Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, so fällt das Bundesamt einen Nichteintretensentscheid.» Zugleich muss der Staat, aus dem der Asylsuchende gekommen ist, diesen wieder aufnehmen. Diese Regelung – so der Regierungsrat – funktioniere aber nur unter der Voraussetzung, dass andere Staaten die illegal anwesenden Ausländer und Asylsuchende registriert hätten und einer Rückübernahme zustimmten. Wiesen andere Staaten diese Personen ohne Registrierung weg, könnten diese Staaten die Rückübernahme stets verweigern.

Schengen-Dublin-Abkommen  [PDF, 26.0 KB]