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Verhaltensregeln für Wassersportler

«Die Schifffahrt und der Wassersport sind wegen der Vogelgrippe nicht eingeschränkt». Diese Feststellung macht der Sonderstab «Tierseuchen» des Kantons Thurgau. Dennoch empfiehlt er den Wassersportlerinnen und Wassersportlern anhand eines Merkblatts die Einhaltung gewisser Regeln bei der Ausübung ihres Sports oder Hobbys.

Mit Beginn des Frühlings rückt auch die Wassersportsaison auf dem Bodensee näher, immer mehr Motor-, Segel- und Ruderboote werden wieder gewassert. In diesem Zusammenhang sind die Wassersportlerinnen und Wassersportler mit verschiedenen Fragen bezüglich der Vogelgrippe an den Sonderstab «Tierseuchen» gelangt. In Zusammenarbeit mit den anderen Bodenseeanrainerkantonen und -ländern ist deshalb ein Merkblatt ausgearbeitet worden, das speziell Antworten auf Fragen rund um die Nutzung des Sees bezüglich Freizeit und Tourismus gibt. Das Merkblatt wird bei Wassersportverbänden, Hafenmeistern, Schifffahrtsbetrieben und ähnlichen Organisationen möglichst breit gestreut. Die Gemeinden mit Seeanstoss werden aufgefordert, es bei den Bootsstegen anzuschlagen und schliesslich ist es auch unter www.vogelgrippe.tg.ch abrufbar.

Einleitend wird auf dem neuen Merkblatt nochmals darauf hingewiesen, dass baden, tauchen und schwimmen im Bodensee sowohl für Menschen als auch Tiere nach wie vor gefahrlos sei. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sich Menschen über das Verschlucken von Wasser anstecken könnten. Deshalb seien weder die Schifffahrt noch der Wassersport wegen der Vogelgrippe eingeschränkt. Dennoch werden die Wassersportlerinnen und Wassersportler aufgefordert, gewisse Regeln zu beachten, in erster Linie um zu verhindern, dass sich das Vogelgrippevirus auf das Hausgeflügel überträgt.

So sollen weiterhin keine Wildvögel gefüttert oder gestört werden, ebenso sollen verendete Vögel nicht angefasst, sondern der Polizei auf die Nummer 117 gemeldet werden. Zum Reinigen von Booten oder Stegen von Vogelkot wird empfohlen, lediglich Wasser aus einem Eimer oder einem Schlauch zu verwenden. Hochdruckreiniger seien ungeeignet, weil sie den Vogelkot verteilen könnten, heisst es auf dem Merkblatt weiter. Ferner soll der trockene Vogelkot vor der Reinigung angefeuchtet werden. Es sollen keine Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, wenn die Möglichkeit bestehe, dass diese ins Wasser gelangen. Und schliesslich wird darauf aufmerksam gemacht, dass kotverschmutzte Schuhe oder Kleider gereinigt werden sollen.

Im Weiteren hat der Sonderstab an seinem wöchentlichen Rapport festgestellt, dass sich die Einrichtung der Schutz- und Überwachungszonen bewährt hat, ebenso der Einsatz des Zivilschutzes beim Einsammeln toter Wasservögel. Aus diesem Grund sieht der Sonderstab im Moment davon ab, diese Zonen aufzuheben, auch wenn ihre Frist zum Teil abgelaufen ist. Weil entlang des Bodensees, Untersees und Hochrheins nach wie vor mit dem Vogelgrippevirus infizierte Wasservögel gefunden werden, wie das der heutige Fund von drei infizierten Tieren auf dem Rhein im Kanton Schaffhausen zeigt, wäre es nach Ansicht des Sonderstabes nicht sinnvoll, gewisse Schutzzonen aufzuheben, um sie möglicherweise kurze Zeit später wieder einzuführen. Der Sonderstab wird die Lage aber weiter laufend beobachten und im Falle des Abklingens der Vogelgrippe bei den Wildvögeln entsprechend handeln.

Merkblatt Wassersportler  [PDF, 61.0 KB]

Schutzzone Stand 27.3.2006  [PDF, 261 KB]