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Prämienverbilligung 2005 geltend machen

<img src="http://ww4.tg.ch/pictures/taschenrechner_kl.jpg" align="left">Versicherte, die einen Anspruch auf Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung geltend machen wollen, sollten sich in diesen Tagen bei der Wohngemeinde melden, in der sie am 1. Januar 2005 Wohnsitz hatten. Der Antrag auf Prämienverbilligung muss bis spätestens 31. Dezember 2005 gestellt werden.

Prämienverbilligung 2005 geltend machen

 

Versicherte, die einen Anspruch auf Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung geltend machen wollen, sollten sich in diesen Tagen bei der Wohngemeinde melden, in der sie am 1. Januar 2005 Wohnsitz hatten. Der Antrag auf Prämienverbilligung muss bis spätestens 31. Dezember 2005 gestellt werden.

Der Anspruch auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2005 verfällt von Gesetzes wegen am 31. Dezember 2005. Versicherte, die zwar kein Antragsformular erhalten haben, jedoch davon ausgehen, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der Prämienverbilligung erfüllen, wollen sich bei der Krankenkassenkontrollstelle ihrer Wohngemeinde melden. Massgebend ist der Wohnort am 1. Januar 2005. Bei schriftlichen Antragsstellungen gilt der Poststempel.

Obligatorisch in der Schweiz versicherte Grenzgängerinnen und Grenzgänger wenden sich bei Fragen an diejenige Gemeinde, in der sie sich angemeldet haben. Personen die über eine Bewilligung für Kurzaufenthalter verfügen und in der Schweiz obligatorisch grundversichert sind, können sich an die Gemeinde wenden, in welcher der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sie müssen ihren Anspruch spätestens 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland beziehungsweise vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Gemeinde geltend machen. In EG-/EFTA-Staaten wohnhafte, nicht erwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgängern sowie Jahres- und Kurzaufenthaltern mit Schweizer- beziehungsweise EG-/EFTA-Staatsbürgerschaft sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss Krankenversicherungsgesetz obligatorisch versichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Für weitere Informationen steht die Krankenkassenkontrollstelle der zuständigen Gemeinde zur Verfügung. Das Merkblatt über die Prämienverbilligung ist zu finden im Internet unter www.gesundheitsamt.tg.ch.